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AHO Aktuell - 10.06.2000

Neue Regelungen für Pferde erleichtern Arzneimitteleinsatz


Bonn, 13. Juni (bme) - Die neue Viehverkehrsverordnung, die Ende
April 2000 in Kraft getreten ist, schreibt vor, dass alle Halter von
Einhufern (Pferden) bei der zuständigen Behörde registriert sein
müssen. Deshalb muss jeder, der einen Einhufer hält, dies bis zum
25. Juni 2000 der zuständigen Landesbehörde anzeigen.

Seuchenrechtlich gilt derjenige als Halter, der das Tier tatsächlich
in seinem Besitz hat. Die Anzeigepflicht trifft daher beispielsweise
nicht den Eigentümer eines Pensionspferdes, sondern den Betrieb, der
das Tier in Pension genommen hat.

Der Eigentümer eines Einhufers ist hingegen dafür verantwortlich,
dass ein Equidenpass ausgestellt und ab 1. Juli 2000 stets mitgeführt
wird, wenn das Tier entweder dauerhaft aus einem Bestand oder aber
zu pferdesportlichen Veranstaltungen verbracht wird. Diese Regelung,
die bisher schon für sogenannte eingetragene Einhufer galt, gilt
zukünftig auch für nicht eingetragene Einhufer, also für
"Freizeitpferde".

Hintergrund dieser EG-Regelung war ein sich abzeichnender
Therapienotstand. Bestimmte Medikamente dürfen, da für sie keine
Wartezeit festgelegt ist, nicht bei Lebensmittel liefernden Tieren
eingesetzt werden. Da Pferde - egal ob eingetragen oder nicht - aber
grundsätzlich auch geschlachtet werden können, im Schlachthof aber
nicht bekannt ist, ob die Pferde mit den genannten Arzneimitteln
behandelt wurden, ist der Pferdepass auch für Freizeitpferde eingeführt
worden. Allerdings sind die bereits existierenden Pferdepässe um ein
Kapitel "Arzneimittelbehandlung" zu ergänzen. Dieses Kapitel ist auch
Bestandteil des ab 1. Juli 2000 geltenden Passes für Freizeitpferde.
In diesem Kapitel hat der Eigentümer einzutragen, ob das Pferd
geschlachtet werden soll oder nicht. Zumindest die Festlegung "keine
Schlachtung" ist unwiderruflich und gilt auch für eventuelle
Folgeeigentümer. Sofern sich der Eigentümer für die Option
"Schlachtung" entscheidet, sind jeweils die Arzneimittelbehandlungen
einzutragen und Wartezeiten von bis zu sechs Monaten bis zur
Schlachtung einzuhalten. Zusammen mit der Beschreibung des Signalements
(Identifizierung des Pferdes) ist die Überprüfung der Eintragungen der
Arzneimittelbehandlung im Pferdepass integraler Bestandteil der
Schlachttieruntersuchung, da im Rahmen der Schlachttieruntersuchung
darauf zu achten ist, ob die Tiere Symptome zeigen, die auf eine
Behandlung mit pharmakologisch wirksamen Stoffen schließen lassen, die
für den Menschen bei Verzehr des Fleisches möglicherweise
gesundheitsschädigend sind.
 



 

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