Aktuelle Meldungen     Nachrichten suchen    kostenloses Abo  -   Nachricht weiterempfehlen

 

AHO Aktuell - 06.07.2000

Mecklenburg-Vorpommern: Hundeverordnung ist online


(mv) Eine neue Verordnung des Innenministeriums soll die Bürger
Mecklenburg-Vorpommerns vor gefährlichen Hunden jeder Rasse und Art
schützen. Das Halten, Züchten und Führen gefährlicher Hunde ist ab dem
8. Juli ohne Erlaubnis verboten. Innenminister Dr. Gottfried Timm hob
hervor, daß die "Verordnung über das Führen und Halten von Hunden"
nicht nur für sogenannte Kampfhunde gilt: "Wir haben 12 Hunderassen
mitsamt ihren Kreuzungen und Unterarten grundsätzlich als gefährlich
eingestuft; dazu gehören beispielsweise Pitbull und Staffordshire
Terrier.In Mecklenburg-Vorpommern sind diese Rassen jedoch relativ
selten, und schwerwiegende Vorfälle gab es auch mit anderen Hunden
wie etwa Doggen. Deshalb gelten die neuen Vorschriften auch für
andere Hunde, die nach klaren und engen Kriterien als gefährlich
einzustufen sind. Klar ist: ohne Erlaubnis ist das Halten, Züchten
und Führen gefährlicher Hunde im Lande verboten!"

Im Wesentlichen beinhaltet die neue Verordnung folgende
Bestimmungen:

-- Für jeden Hundehalter gilt, daß er seinen Hund nicht außerhalb
seines Privatgrundstückes ohne Aufsicht frei laufen lassen darf.
Das Besitztum, auf dem der Hund gehalten wird, muß ausreichend
gesichert und gekennzeichnet werden (§ 1).

-- Neben den Hunden auf der Rasseliste (§ 2 Abs. 3) werden auch solche
Hunde als gefährlich eingestuft, die sich in der Vergangenheit
gegenüber Menschen oder Tieren als bissig erwiesen oder Menschen in
gefahrdrohender Weise angesprungen haben (§ 2 Abs. 1).

-- Für alle gefährlichen Hunde gilt ein genereller Leinen- und
Maulkorbzwang außerhalb des eigenen Besitztumes. Darüber hinaus
dürfen sie nicht auf Kinderspielplätze, Badestellen oder Liegewiesen
mitgenommen werden (§ 3).

-- Für alle Hunde auf der Rasseliste ist binnen sechs Wochen nach
In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Erlaubnis zu beantragen (§ 10).
Sie müssen unveränderlich gekennzeichnet werden, etwa durch einen
implantierten Mikrochip oder eine Tätowierung (§ 2 Abs. 4).

-- Zum Halten, nichtgewerbsmäßigen Züchten und auch zum Führen aller
gefährlichen Hunde muß eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde
eingeholt werden, die nur bei Einhaltung strenger Auflagen gewährt
wird. Dazu gehört der Nachweis von persönlicher Eignung und
Zuverlässigkeit (Erlaubnis wird beispielsweise nicht erteilt bei den
unter § 6 angeführten Vorstrafen) wie auch das Ablegen einer
Sachkundeprüfung (§ 5). Die Erlaubnis erhalten nur Bürger über 18
Jahre, die eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
nachweisen können (§ 4).

-- Wer sich nicht an die Anmeldefrist hält oder die geforderten
Bedingungen nicht erfüllt, dessen Hund kann eingezogen und ggf. auch
tierschutzgerecht getötet werden. Außerdem drohen für Verstöße gegen
diese und weitere Bestimmungen jeweils Bußgelder bis zu 10.000 DM (§9).

Den Wortlaut der "Verordnung über das Führen und Halten von
Hunden" finden Sie hier


Fragen, Meinungen, Hinweise an:

Pressesprecher: Christian Lorenz
Innenministerium
Mecklenburg-Vorpommern
Tel.: 0385 / 588-2003
Fax: 0385 / 588-2971
E-Mail
 



 

  zum Seitenbeginn


© Copyright

AHO Aktuell ist ein Service von ANIMAL-HEALTH-ONLINE und @grar.de