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AHO Aktuell - 10.07.2000

NRW: Telefon-Hotline zur neuen Landeshundeverordnung


Weit über 5.000 Anruferinnen und Anrufer nutzten diese Woche das
von Umweltministerin Bärbel Höhn eingerichtete Bürgertelefon, um
sich über die neue Landeshundeverordnung zu informieren. Sie ist
am Donnerstag, 6. Juli 2000 in Kraft getreten.

Nachfolgend werden die am häufigsten gestellten Fragen beantwortet.

1. Ich habe einen großen Hund. Was muss ich jetzt tun?

Für Halter von Hunden, deren Gewicht über 20 kg liegt bzw. die größer
sind als 40 cm Widerristhöhe und die nicht in den Anlagen 1 und 2
aufgeführt sind, gilt folgendes:

- diese Hunde dürfen ab dem 06. Juli 2000 in bebauten Ortsteilen nur
noch angeleint geführt werden; in anderen Gebieten, z.B. im freien
Feld, dürfen diese Hunde weiterhin frei laufen, sofern die Satzung
der betroffenen Gemeinde nichts anderes aussagt.

- ab Juli 2001 besteht auch für diese Halter die Verpflichtung, ihren
Hund bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu melden. Die Ordnungsbehörde
wird dann nähere Informationen zum Nachweis der Sachkunde und
Zuverlässigkeit des Halters geben.

2. Was muss ich tun, wenn mein Hund in den Anlagen 1 oder 2 aufgeführt
ist?

Bei den in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Rassen handelt es sich um
Hunde, bei denen an die HalterInnen besondere Anforderungen an
Sachkunde und Zuverlässigkeit gestellt werden müssen.

Für Halter dieser Hunde gelten die Vorschriften ab dem 06. Juli
2000, d. h.

der Hund darf nur noch mit Maulkorb und angeleint ausgeführt werden

das Halten des Hundes ist der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen, d
abei muss eine Erlaubnis für das Halten des Hundes beantragt werden
die Erlaubnis wird der antragstellenden Person erteilt, wenn

1.sie das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2.sie gegenüber dem Amtstierarzt nachgewiesen hat, dass sie über das
Wissen verfügt, das notwendig ist, um diesen Hund zu halten
3.sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (Führungszeugnis),
4.die der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten
dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine
verhaltensgerechte- und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen,
so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht
gefährdet wird,
5.der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund
nachgewiesen wird
6.der Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet ist.

Nähere Informationen hierzu können bei der örtlichen Ordnungsbehörde
erfragt werden.

Die Behörde kann für diese Hunde auch Ausnahmen von der Leinen- oder
Maulkorbpflicht zulassen, wenn von dem Hund keine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit ausgeht und dies auch von einem Amtstierarzt
des zuständigen Veterinäramtes der Stadt oder des Kreises bestätigt
wird.

3. Braucht der Hund für den Mikrochip eine Vollnarkose?

Nein. Die Kennzeichnung mit einem Mikrochip ist ein gängiges Verfahren,
das ihr Tierarzt durchführt. Der Chip ist sehr klein und kann ihrem
Hund - ähnlich wie bei einer Impfung - unter die Haut gespritzt werden.

4. Fallen Blindenhunde auch unter diese Verordnung?

Blindenhunde und Rettungshunde fallen ebenfalls unter diese Verordnung.
Für diese speziell ausgebildeten Hunde werden jedoch ihren Bedürfnissen
angepasste Ausnahmemöglichkeiten geschaffen werden, so dass auch für
die Blindenhundeführer keine Beeinträchtigungen entstehen.

Umweltministerin Bärbel Höhn, NRW, Düsseldorf, 7.7.2000


Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des
Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft,
Tel. 0211/4566 294 oder 295.
 



 

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