Aktuelle Meldungen     Nachrichten suchen    kostenloses Abo  -   Nachricht weiterempfehlen

 

AHO Aktuell - 15.07.2000

Pferdepass auch für Freizeitpferde


Mit der Änderung der Viehverkehrsverordnung im April dieses Jahres
sind für Pferdehalter zum 1. Juli neue Vorschriften in Kraft getreten.

Landwirtschaftsministerin Ingrid Franzen wies am 14. Juli in Kiel
darauf hin, dass ab sofort alle Halter von Einhufern (Pferde, Esel,
Maulesel und Maultiere) ihre Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt
anzuzeigen hätten. Während bisher nur eingetragene Zuchtpferde und
von internationalen Wettkampforganisationen registrierte Pferde einen
Pferdepass benötigt hätten, sei diese Pflicht nun auf alle Pferde,
also auch auf Freizeitpferde erweitert worden.

Das Ministerium für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft
und Tourismus hat das Pferdestammbuch Schleswig-Holstein/Hamburg in
Kiel, Steenbeker Weg 151, mit der Ausgabe der Pferdepässe beauftragt.
Eigentümer von Freizeitpferden müssen beim Pferdestammbuch für ihre
Tiere die Pferdepässe beantragen. Die Pferdepässe sind beim
grenzüberschreitenden Verkehr, zu Sportveranstaltungen und beim
Verkauf der Pferde stets mitzuführen. Bei einem bloßen Ausritt ist
das Mitführen des Passes nicht erforderlich. Auf Antrag des
Tierbesitzers kann aus den Mitteln des Tierseuchenfonds eine Beihilfe
zu den Kosten der Pferdepässe in Höhe von 25 Mark pro Pass gewährt
werden.

Zudem müssen die vor dem 1. Juli 2000 ausgegebenen Pferdepässe um
einen Zusatz "Arzneimittelbehandlung" ergänzt werden. Hintergrund
der neuen Vorschrift ist eine EU-Entscheidung, nach der bestimmte
Arzneimittel nicht mehr bei Tieren angewendet werden dürfen, die
der Lebensmittelgewinnung dienen.

Da Pferde aber auch grundsätzlich geschlachtet werden können, muss
der Eigentümer ab 1. Juli 2000 in den Pferdepass eintragen, ob das
Pferd zur Schlachtung bestimmt ist oder nicht. Wenn der Eigentümer
sich für "nicht zur Schlachtung bestimmt" entscheidet, können dem
Pferd auch zukünftig noch Tierarzneimittel verabreicht werden, die
ansonsten für Schlachttiere verboten sind.

Die Ministerin weist darauf hin, dass derartige Entscheidungen des
Tierhalters unwiderruflich sind und auch bei einem Verkauf des
Tieres weiter gelten. Sie müssen amtlich vom Pferdestammbuch
Schleswig-Holstein im Pferdepass bestätigt werden.

"Mit dem Pferdepass für alle werden einerseits Therapienotstände in
der Pferdepraxis verhindert, andererseits tragen sie den berechtigten
Verbraucherinteressen für mehr Schutz vor Rückständen in Lebensmitteln
Rechnung", führt Ministerin Franzen aus, da nur noch Schlachtpferde
nach Vorlage des Pferdepasses mit der Eintragung "zur Schlachtung
bestimmt" geschlachtet werden dürfen.

14. Juli 2000

Verantwortlich für diesen Pressetext:
Sven Kaerkes, Ministerium für ländliche Räume, Landesplanung,
Landwirtschaft und Tourismus, Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel,
Tel: 0431/988-4917, Fax: 0431/988-5101,
E-Mail
 



 

  zum Seitenbeginn


© Copyright

AHO Aktuell ist ein Service von ANIMAL-HEALTH-ONLINE und @grar.de