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AHO Aktuell - 15.08.2000

Baden-Württemberg: Neue "Kampfhunde-Verordnung" liegt vor

Verschärfte Bestimmungen gelten ab Mitte August


Innenministerium und Ministerium Ländlicher Raum haben am Dienstag, 8.
August 2000, in Stuttgart die endgültige Fassung der Polizeiverordnung
über das Halten von gefährlichen Hunden vorgelegt (siehe Anhang). Sie
tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Gesetzblatt Baden-
Württemberg,die für den 15. August vorgesehen ist, in Kraft.
Beide Ressorts haben außerdem eine vorläufige Verwaltungsvorschrift
erarbeitet, die die Umsetzung der Polizeiverordnung in der Praxis
erleichtern soll (Anhang: Entwurf).

Landespolizeipräsident Erwin Hetger sagte am Dienstag, 8. August 2000,
dass sich die Verordnung gegenüber dem Anfang Juli vorgelegten und in
die Anhörung der Kommunalen Landesverbände und über 40
Interessensvertretungen gegebenen Entwurf nicht in den Eckpunkten,
aber in einigen wichtigen Details geändert hat. Es bleibe dabei, dass
drei Hunderassen - American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit
Bull Terrier - prinzipiell besonders gefährlich und aggressiv und damit
Kampfhunde im Sinne der Verordnung seien. Die Halter solcher Hunde
könnten dies nur durch eine Prüfung widerlegen, die vor einem im
öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem sachverständigen
Polizeibeamten (Polizeihundestaffeln) abzulegen ist. Die Eigenschaft
als Kampfhund gelte zudem bei weiteren neun Rassen, wenn sich
Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen und Tiere nach entsprechender Prüfung bestätigt
hätten. Kampfhunde dürften nicht gezüchtet oder gekreuzt und müssten
dauerhaft unfruchtbar gemacht werden. Gefährlich im Sinn der
Verordnung seien auch Hunde, die bissig sind, in aggressiver oder
gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen haben oder
zum unkontrollierten Hetzen und Reißen von anderen Tieren neigten. Für
Kampfhunde und alle anderen gefährlichen Hunde gelte - unabhängig
von ihrer Rasse - Leinen- und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit.

Laut Hetger ist künftig für das Halten eines Kampfhundes eine Erlaubnis
der Ortspolizeibehörde nötig. Dabei werde äußerst restriktiv verfahren.
Sie dürfe nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes
Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine
Bedenken bestehen und von dem Hund keine Gefahren für Dritte
ausgehen. Außerdem dürfe die Erlaubnis - dies ist eine wichtige
Ergänzung des Verordnungsentwurfs aufgrund der Anhörung - nur
erteilt werden, wenn der Kampfhund, beispielsweise durch eine vom
Tierarzt vorgenommene Tätowierung, gekennzeichnet sei. Zudem müsse
der Kampfhundehalter diese Erlaubnis, die von der Ortspolizeibehörde
ausgestellt werde, stets mit sich führen. Für eine Erlaubnis werde -
auch dies ein Ergebnis der Anhörung - regelmäßig der Nachweis einer
Haftpflichtversicherung vorausgesetzt.

Personen, die einen American Staffordshire Terrier, Bullterrier oder
Pit Bull Terrier besitzen, müssten die Haltung ihres Kampfhundes
innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung dem
Bürgermeisteramt melden. Danach werde geprüft, ob zum Beispiel ein
Verhaltenstest durchgeführt werden müsse, ob Vorkehrungen gegen ein
Entlaufen des Hundes vom Grundstück getroffen seien oder ob der
Hundehalter die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Falle die
Prüfung negativ aus, werde die Haltung des Hundes untersagt. Bei
Zuwiderhandlungen drohten Bußgelder bis zu 2.000 Mark, die mit der
nächsten Änderung des Polizeigesetzes auf 50.000 Mark erhöht werden
sollen. Hetger betonte, dass die Polizei die Einhaltung der Verordnung
gemeinsam mit den Ortspolizeibehörden überwachen werde.

Nicht erlaubnispflichtig sei die Haltung von Jungtieren bis zu sechs
Monaten, da diese noch nicht gefährlich seien und einem Verhaltenstest
sinnvoll nicht unterzogen werden könnten. Dennoch seien die Besitzer
verpflichtet, die Tiere sicher zu halten und zu führen und insbesondere
der Ortspolizeibehörde beispielsweise den Verkauf eines Welpen zu
melden. Nicht betroffen von der neuen Verordnung seien Jagdhunde,
Blindenhunde, Rettungshunde und Tiere, die als Schutz- oder
Wachhunde fachgerecht ausgebildet seien.

Hetger dankte allen, die sich im Anhörungsverfahren der neuen
Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde engagiert und
konstruktiv beteiligt hatten: "Wir haben auch die kritischen Stimmen
ernst genommen und besonders diejenigen, die uns auf die zunehmende
Konfrontation zwischen Hundehaltern und Bürgern, die keinen Hund
besitzen, hingewiesen haben. Wir halten aufgrund der vielen Vorfälle in
der letzten Zeit die Verordnung jedoch für notwendig, weil für uns der
Schutz des Menschen vor aggressiven Hunden hohe Priorität hat. Wir
wissen, dass unverantwortliche Hundehalter ihre Tiere in geradezu
unmenschlicher Art missbrauchen, sie so zur Gefahr für den Menschen
werden lassen und den Hund, der eigentlich ein Freund des Menschen
ist, zum Feind des Menschen abrichten. Dies ist verwerflich, und hier
soll die neue Verordnung Abhilfe schaffen. Ich appelliere aber auch an
alle Hundehalter, ihr Tier artgerecht zu halten und mit Rücksicht
besonders auf Kinder und ältere Menschen in der Öffentlichkeit an die
Leine zu nehmen. Umgekehrt muss aber auch den Hunderttausenden
verantwortungsbewussten Hundehaltern Gerechtigkeit widerfahren: Sie
verdienen es nicht, jetzt in einer allgemeinen Hysterie mit
verantwortungslosen Haltern gefährlicher Hunde in einen Topf geworfen
zu werden. Unsere Polizeiverordnung gegen Kampfhunde und sonstige
gefährliche Hunde hat auf diese jahrhundertealte traditionelle Form der
Hundehaltung keine Auswirkung."

Neue "Kampfhunde-Verordnung" (application/pdf, 23.8 kB)
Vorläufige Verwaltungsvorschrift - Entwurf (application/zip,
164.1 kB)



Pressemitteilung vom 08.08.2000
 



 

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