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AHO Aktuell - 17.08.2000

NRW: Neuerungen durch die Landeshundeverordnung


Münster (LK). Die Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen ist
Anfang Juli dieses Jahres in Kraft getreten. Danach müssen Hunde,
deren Gewicht höher als 20 Kilo liegt oder die größer als 40 Zentimeter
Widerristhöhe sind, in bebauten Ortsteilen nur noch angeleint geführt
werden. Im freien Feld dürfen diese Hunde weiterhin frei laufen,
sofern die Satzung der Gemeinde nichts anderes aussagt.

Hunde mit besonderen Eigenschaften und Fähigkeiten sind in einer der
Landeshundeverordnung angehängten Liste aufgeführt. Hierzu zählen
Dobermann und Rottweiler, Hunde die auch auf landwirtschaftlichen
Betrieben als Wachhund eingesetzt werden. Halter dieser Tiere müssen
besondere Kenntnisse und Zuverlässigkeit nachweisen.

Diese Hunde dürfen nur noch mit Maulkorb und angeleint ausgeführt
werden. Das Halten dieser Tiere muss der Ordnungsbehörde gemeldet und
eine Erlaubnis für das Halten des Hundes beantragt werden. Diese
Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Halter das 18. Lebensjahr
vollendet hat, gegenüber dem Amtstierarzt nachgewiesen hat, dass er
über das Wissen verfügt, das notwendig ist, um den Hund zu halten und
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (Führungszeugnis). Ferner
müssen die der Zucht, Ausbildung, dem Abrichten oder Halten dienenden
Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte
und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche
Unversehrtheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird. Der Abschluss
einer Haftpflichtversicherung für den Hund muss nachgewiesen und das
Tier mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.

Agrar Aktuell, Ausgabe 32 vom 16. August 2000
 



 

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