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AHO Aktuell - 06.10.2000

Schweizer Tierschutz:Haltung von Wildtieren kritisch hinterfragt


(aho) Der Schweizer Tierschutz STS fordert ein Verbot von Tierarten,
die nach neuen ethologischen Erkenntnissen in Gefangenschaft nicht
artgerecht gehalten werden können. Wildtiere, die ausserordentlich
schwierig zu halten sind, sollten nur von wissenschaftlich geführten
Institutionen mit entsprechenden Haltungs- und Betreuungsbedingungen
gehalten werden.

In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung der Revision der
Tierschutzverordnung fordert der Schweizer Tierschutz STS ein
generelles Haltungsverbot für einzelne Wildtierarten wie z.B.
Delfine oder Eisbären, die nach neuen ethologischen Erkenntnissen
in Gefangenschaft nicht artgerecht gehalten werden können. Der STS
schlägt zudem vor, für die in der Schweiz am häufigsten gehaltenen
Wildtierarten Vorschriften zu erlassen, welche über die ungenügenden
Mindestmasse hinausgehen und gewährleisten, dass Wildtiere in
menschlicher Obhut, z.B. in Zoos, artgerecht gehalten werden. Da eine
artgerechte Haltung von Wildtieren in mobilen Tierschauen und Zirkussen
kaum möglich ist, verlangt der STS, dass diese Betriebe inskünftig
auf das Zurschaustellen von Wildtieren verzichten.

Die Mindestanforderungen im Anhang 2 sind nach wie vor unbefriedigend.
Obwohl verschiedene neue Tierarten aufgenommen und ein Grossteil der

Mindestabmessungen erhöht wurden, sind diese neuen Masse in der Regel
immer noch viel zu klein angesetzt. Die Gehegegrössen z.B. für Grosse
Adler, Geier, Eulen und Grosspapageien reichen nicht für das Fliegen;
eine artgemässe Fortbewegung ist nicht möglich. Dies widerspricht Art.
5 Abs. 3 der Tierschutzverordnung ("Gehege, in denen sich Tiere dauernd
oder überwiegend aufhalten, müssen so gross und so gestaltet sein, dass
die Tiere sich artgemäss bewegen können"). Für zwei grosse Aras oder
Kakadus will das Bundesamt nur gerade die Mindestmasse von 2 x 2 Meter
vorschreiben. Vögel müssen fliegen können. Eine Gehegegrösse von 4m2
reicht dazu nicht aus. Ein weiteres Beispiel: Wie soll ein Seehund in
einem 1.5 m tiefen Becken mit 60m2 Fläche sein natürliches Schwimm-
(Tempo!) und Tauchverhalten (Tiefe!) ausleben können?

In der Praxis werden gewisse Tierarten ausserhalb der Arbeitszeit des
Personals (ca. 18.00 - 08.00 Uhr = 14 Stunden) in enge Schlafboxen
eingesperrt. Am schlimmsten ist dies bei Arten, die nachtaktiv sind
(z. B. Katzenarten, Bären). Für den Schweizer Tierschutz STS steht
fest, dass Gehege so gesichert und strukturiert sein müssen, dass die
Tiere in ihrer Aktivitätsperiode das gesamte Gehege nutzen können. Nur
so kann man von einer artgerechten Haltung sprechen.

Der Schweizer Tierschutz STS sieht seine bereits Ende 1995
eingereichten Forderungen im vorliegenden Revisionsentwurf des
Bundesamtes für Veterinärwesen weitgehend nicht berücksichtigt.
Einmal mehr werden die wirtschaftlichen Interessen der
Wildtierhalter höher bewertet als die Bedürfnisse der eingesperrten
Tiere!


Basel, 5. Oktober 2000
 



 

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