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AHO Aktuell - 26.12.2000

Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde im Vermittlungsausschuss


(aho) Mit dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde wird sich jetzt
der Vermittlungsausschuss beschäftigen. Ein entsprechender Antrag auf
Einberufung des Gremiums fand heute die erforderliche Mehrheit im
Bundesrat. Die Länder machten mehrere Gründe geltend:

Zum einen möchten sie erreichen, dass auch die Haltung eines gefährlichen
Hundes, die landesrechtlich verboten ist, unter Strafe gestellt wird. Nach
dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz ist dagegen nur die illegale
Zucht oder der illegale Handel mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bedroht. Zur Begründung erklärt der Bundesrat, dass das
Halten gefährlicher Hunde für Leib und Leben von Menschen mindestens
ebenso gefährlich ist, wie Zucht oder Handel. Es sei nicht einzusehen,
weshalb der Hundehalter, der durch die Abrichtung und Erziehung die
Aggressivität des Tieres womöglich noch gesteigert habe oder es in
keiner Weise beherrsche, straffrei ausgehe, während der Züchter desselben
Tieres mit einer Verurteilung rechnen müsse. Außerdem könne die vom
Bundesrat angestrebte Änderung potenziellen Schutzbehauptungen von
Beschuldigten entgegenwirken, sie betrieben nicht etwa illegale Zucht
oder illegalen Handel, sondern seien lediglich Halter der gefährlichen
Tiere. Die strafrechtliche Ahndung ist auch nicht unverhältnismäßig,
wie nach Auffassung des Bundesrates eine Parallele zum Waffenrecht
zeigt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein "Kampfhund" wesentlich
schwieriger zu beherrschen und zu kontrollieren sei als ein lebloser
Gegenstand, sei nicht ersichtlich, warum gefährliche Hunde strafrechtlich
anders behandelt werden sollten als bestimmte gefährliche Waffen.

Zum anderen fordert der Bundesrat einen generellen Sachkundenachweis auch
von privaten Tierhaltern. Das Gesetz beschränkt diese Nachweispflicht auf
solche Halter, die gewerbsmäßig Tiere betreuen. Nach der Begründung des
Bundesrates zeigten aber gerade die Erfahrungen mit der Durchführung von
Wesenstests, dass viele private Besitzer mit ihrem Hund überfordert seien.
Um Hunde durch unsachgemäße Haltung gar nicht erst zu gefährlichen Tieren
werden zu lassen, sollte der Halter deshalb als vorbeugende Maßnahme
seine Sachkunde belegen. Dabei müsste der Nachweis nicht unbedingt von
den zuständigen Behörden, sondern könnte auch von beauftragten Stellen
abgenommen werden. Entsprechende positive Erfahrungen lägen z.B. aus
dem Bereich der Tierschutzschlacht- und der Tierschutztransportverordnung
vor.

Schließlich soll mangels tatsächlicher Notwendigkeit eine Ermächtigung des
Bundeslandwirtschaftsministeriums aus dem Gesetz gestrichen werden, wonach
Eilverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden können.
Aus der Vergangenheit seien keine Fälle bekannt, in denen es im
Tierschutz - anders als im Tierseuchenrecht - notwendig geworden wäre,
durch eine Eilverordnung Gefahren für das Leben und Wohlbefinden von
Tieren abzuwenden.

Das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde sieht ein absolutes
Importverbot für die Hunderassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-
Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und alle nach Landesrecht
als gefährlich eingestuften Rassen sowie Kreuzungen mit den genannten
Tieren vor. Durch Verschärfungen des Tierschutzgesetzes soll es zukünftig
verboten sein, Hunde zu züchten, wenn damit gerechnet werden muss, dass
bei den Nachkommen zum Beispiel erblich bedingte Aggressionssteigerungen
auftreten. Auch das Halten und Ausstellen von Wirbeltieren, an denen
tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen wurden, soll per Rechtsverordnung
verboten werden können.


Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
Pressemeldung Bundesrat 222/2000 ... 21. Dezember 2000
Drucksache 802/00
 



 

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