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AHO Aktuell - 05.04.2001
"Schonfrist" für Hundehalter läuft ab
Kreis Herford. Seit Mitte letzten Jahres ist die Landeshundeverordnung -
vielfach auch "Kampfhundeverordnung" genannt - in Kraft.
Nach verschiedenen Vorfällen in Zusammenhang mit Angriffen auf Menschen
durch Hunde hat die Landesregierung die bis dahin geltende Gefahrhunde-
verordnung aufgehoben und die Landeshundeverordnung erlassen. Durch die
alte Verordnung war mit dem Ziel der Risikominimierung allein die Zucht,
die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde geregelt
worden. Durch die neue Landeshundeverordnung wurden neben den genannten
Regelungen auch präventive Elemente eingeführt, um die Entwicklung gefähr-
licher Hunde so weit wie möglich zu reduzieren. Hierbei wurde der Tatsache
Rechnung getragen, das jeder Hund bei nicht artgerechter Haltung aggressiv
und ab einer bestimmten Größe und Gewichtsklasse für den Menschen gefähr-
lich werden kann.
Nach der Landeshundeverordnung muss das Halten, die Ausbildung und das
Abrichten bestimmter Hunde vom Ordnungsamt erlaubt werden. Zu den erlaub-
nispflichtigen Hunden gehören zum einen Hunde, die in den Anlagen 1 und
2 der Verordnung aufgeführt sind (wie z.B. American Staffordshire Terrier,
Pitbull Terrier, Bullterrier, Dobermann, Mastiff). Zum anderen ist die
Erlaubnis auch für die sog. gefährlichen Hunde erforderlich. Als gefährlich
gelten u.a.
die Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft gezüchtet werden
oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen begonnen oder
abgeschlossen haben,
bissige Hunde,
Hunde, die in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben und
Hunde, die unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Hunde hetzen.
Die Verwaltungsvorschriften zur Landeshundeverordnung verpflichten die
Ordnungsämter, die Halter und Halterinnen, die bisher entgegen ihrer
Verpflichtung noch keine Erlaubnis beantragt haben, ab dem 31.03.2001
unter Fristsetzung zur Antragstellung aufzufordern. Für den Fall, dass
trotz dieser Aufforderung die Erlaubnis nicht beantragt wird, kann die
weitere Haltung untersagt werden.
Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn
der Halter oder die Halterin das 18. Lebensjahr vollendet hat,
er/sie die Sachkunde nachweist sowie
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
der Hund verhaltensgerecht und ausbruchsicher untergebracht ist
eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird und
der Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet ist.
Alle in Frage kommenden Halter und Halterinnen sollten sich daher
umgehend mit dem Ordnungsamt ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung
in Verbindung setzen und die Erlaubnis beantragen.
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