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AHO Aktuell - 20.04.2001

Bremen: "Kampfhunde - Gesetz" auf den Weg gebracht


(aho) - Der Senator für Inneres, Kultur und Sport der Freien
Hansestadt Bremen hat heute der Deputation für Inneres den
Entwurf eines Gesetzes über das Halten von Hunden vorgestellt.
Der Gesetzentwurf ist von den Deputationsmitgliedern beschlossen
worden und wird nun dem Senat und der Bürgerschaft zugeleitet,
um die entsprechenden Polizeiverordnungen abzulösen. "Damit
werden die in den Polizeiverordnungen enthaltenen Gedanken
aufgegriffen und auf einer landesgesetzlichen Grundlage
fortentwickelt," erklärte Innensenator Dr. Bernt Schulte im
Anschluss an die Deputationssitzung. "Unser Ziel lautet
weiterhin, Menschen vor so genannten Kampfhunden zu schützen."

"Das neue Gesetz berücksichtigt die Entwicklung der
Rahmengesetzgebung des Bundes (Gesetz zur Bekämpfung
gefährlicher Hunde), der Beschlüsse des
Oberverwaltungsgerichts Bremen in Normenkontrollverfahren zu
den Polizeiverordnungen sowie der Beschlüsse meiner Kollegen
der Innenministerkonferenz," so Senator Schulte weiter. Dies
erscheine nicht nur wegen der Eingriffstiefe der Regelungen
angezeigt, sondern auch im Hinblick auf das Erfordernis einer
einheitlichen Landesregelung.

Gegenüber den Polizeiverordnungen der Städte Bremen und
Bremerhaven, die derzeit den Umgang mit gefährlichen Hunden
regeln, weist der Entwurf im wesentlichen folgende Änderungen
auf:

· Die "Rasseliste", d.h. die Aufzählung der Hunderassen, bei denen
vermutet wird, dass sie gefährlich sind, ist erheblich gekürzt worden.
Unter Berücksichtigung des Entwurfs des Bundes über die Einfuhr
gefährlicher Hunde sind nur noch die Rassen Pit-Bull-Terrier,
Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier
sowie Kreuzungen und Mischlinge dieser Rassen aufgeführt.

· Gefährliche Hunde (d.h. individuell gefährliche Hunde und Hunde
aus der Liste) müssen mit einem Mikrochip markiert werden. Für Hunde
nach der Liste ist außerdem eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

· Individuell gefährliche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben
und Hunde aus der Liste müssen in der Öffentlichkeit an der Leine
geführt werden und einen Maulkorb tragen. Die Pflicht zum Tragen
eines Maulkorbs für Hunde aus der Liste entfällt, wenn die Vermutung
ihrer Gefährlichkeit widerlegt wird (Leinenzwang bleibt). Nach den
bestehenden Polizeiverordnungen ist es nicht möglich, die Einstufung
als gefährlich zu widerlegen.

· Die Gefährlichkeit eines Hundes nach der Liste kann durch eine
bestandene Begleithundeprüfung oder durch einen bestandenen
Wesenstest widerlegt werden. Zuständigkeiten und Regelungskompetenz
für Einzelheiten liegen weitgehend beim Gesundheitsressort. Der
Wesenstest bzw. die Begleithundeprüfung kann auch außerhalb Bremens
absolviert werden; die Ortspolizeibehörde kann entsprechende
Bestätigungen dieser Stellen anerkennen. Ferner können Bescheinigungen
anderer Länder über eine nicht vorhandene Gefährlichkeit anerkannt
werden (betrifft insbesondere Besuchs- oder Zuzugsfälle aus anderen
Ländern).

· Das Halten "neuer" Hunde aus der Liste ist verboten; die bisher
bestehende Ausnahmemöglichkeit wird abgeschafft. Damit dürfen nur
noch Hunde gehalten werden, die schon beim Inkrafttreten des Gesetzes
gehalten werden durften. Zuzug aus anderen Ländern bzw. nur
vorübergehender Aufenthalt in Bremen mit Hunden aus der Liste ist
nunmehr geregelt.

· Hunde aus der Liste dürfen nach Zuverlässigkeitsprüfung an Dritte
unentgeltlich weitergegeben werden. Damit wird verhindert, dass die
Tiere beim Tierheim "angebunden" werden, wenn der bisherige Halter
die Tiere nicht mehr halten will oder kann.

· Für Fundhunde sowie Hunde aus einem Tierheim, soweit sie zu der
Liste gehören, besteht nunmehr eine Abgabemöglichkeit an Dritte
(nach Zuverlässigkeitsprüfung), wenn der Hund nicht aggressiv ist.
Damit ist das Tierheim nicht mehr zwangsläufig "Endstation" für
diese Hunde.

· Ausdrückliche Regelung eines befristeten oder unbefristeten
Hundehaltungsverbots; bisher sind Haltungsverbote auf der Grundlage
des Polizeigesetzes erteilt worden. Bei einer Untersagung der
Hundehaltung durch die Ortspolizeibehörde erfolgt zugleich eine
Unfruchtbarmachung des Hundes.

· Die Ausnahmeregelungen (vom gesamten Gesetz) für sog. Diensthunde
werden erweitert auf Hunde des Katastrophen- und Rettungsdienstes
im Rahmen ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes.

Ausnahmeregelungen vom Maulkorbzwang sind für Welpen (bis zum
6. Lebensmonat), für Hunde, die sich in einer Begleithundaus-
bildung befinden (bis zum 15. Lebensmonat), für alte Hunde (älter
als 8. Jahre), die nicht auffällig geworden sind sowie ferner
für kranke Hunde nach tierärztlicher Bescheinigung möglich.

Die Städte Bremen und Bremerhaven hatten zur Abwehr von
Gefahren durch Hundehaltung, insbesondere der Haltung sog.
Kampfhunde übereinstimmende Polizeiverordnungen erlassen, die
insbesondere auch vor dem Hintergrund schwerwiegender
Zwischenfälle mit Hunden im letzten Jahr ergänzt worden sind.

Die erste Änderung der Polizeiverordnung zur Haltung von
gefährlichen Hunden trat bereits Anfang Juli 2000 in Kraft,
nachdem sich Übergriffe von "Kampfhunden" auf Menschen
bundesweit gehäuft hatten. Sie sieht Leinen- und
Maulkorbzwang sowie einen Genehmigung für Kampfhunden vor.
Damit war Bremen eines der ersten Länder, das verschärfte
Regelungen gegen Kampfhunde auf den Weg gebracht hatte. Mit
dem weitergehenden Verbot von Zucht, Handel und Ausbildung zu
gesteigerter Aggressivität ist nun der nächste Schritt getan.
Die Städte Bremen und Bremerhaven erließen gleichlautende
Verordnungen, die am 19.7.2000 in Kraft traten. Seitdem waren
auch Zucht, Handel und Ausbildung zu Aggression von
Kampfhunden verboten.
 



 

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