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AHO Aktuell - 01.06.2001

OVG Lüneburg: Niedersächsische Gefahrtier-VO teilweise nichtig


Der Rechtsanwalt D. Büge aus Duisburg teilt zum Urteil des OVG Lüneburg
und er Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für
Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vom 30.05.2001
mit:

Durch die gestrige (30.05.2001) Presseerklärung des Niedersächsischen
Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten, welches im von
hier betreuten Klageverfahren (11 K 4333/00) in vollem Umfang unterlegen
ist, wird das vom OVG verkündete Urteil "auf den Kopf gestellt" und damit
die Öffentlichkeit offensichtlich mutwillig irregeführt:

Dies gilt zunächst schon für die Überschrift, wenn es dort heißt
"GefahrtierVO in den wichtigen Punkten bestätigt". Dies vereinbart sich
nicht mit der Presseinformation des OVG, wonach die Klage der Antrag-
steller, die Rottweilerhunde züchten bzw. halten "in vollem Umfang Erfolg"
hatte.

Falsch ist auch die Darstellung des Ministers, "die Kläger hätten sich
mit ihren Anträgen ausschließlich auf den vermeintlichen Schutz des
Tieres konzentriert und dabei offensichtlich übersehen, daß die zum
Gefahrenabwehrrecht gehörende Niedersächsische Gefahrtier-Verordnung
einzig und allein die Menschen vor gefährlichen Tieren zu schützen habe".

Richtig ist vielmehr, daß sich die von hier vertretenen Kläger, nämlich
eine Richterin, ein Staatsanwalt sowie ein Polizeihauptkommissar, der
als Ausbildungsleiter für Diensthundeführer tätig ist, und welche allesamt
privat Rottweiler halten, mit Erfolg gegen die rechtlich und sachlich
unhaltbare pauschale Diskriminierung ihrer Hunderasse zur Wehr gesetzt
haben.

Sie taten dies selbstverständlich nicht, weil ihnen die "Freiheit von
Hund und Halter" wichtiger wäre, als der Schutz von Menschen vor bissigen
Hunden, sondern weil die Pauschalregelung des Verordnungsgebers sachlich
ungeeignet ist, den propagierten Schutz zu leisten.

Das Urteil des OVG bestätigt, daß die pauschale Diskriminierung bestimmter
Rassen - zu denen in Niedersachsen auch der Rottweiler gehört -
untauglich und damit nichtig ist.

Folglich ist es ebenfalls irreführend, wenn der Minister erklärt, "seit
die Gefahrtier-VO in Kraft getreten sei, habe es in Niedersachsen keine
schlimmen Beißzwischenfälle mehr gegeben" und damit suggeriert, dies wäre
ein Verdienst seiner Verordnung.

Tatsache ist, daß die Verordnung in ihrer bisherigen Form ungeeignet ist
das erklärte Ziel zu erreichen und allein deshalb vom Gericht für nichtig
erklärt wurde.

Es ist erschreckend, daß der Minister versucht, die Niederlage seines
Ministeriums vor dem OVG als "Bestätigung seiner Politik" zu verkaufen
und die unverkennbare Kritik des Gerichts als "unwichtige juristische
Förmelei" abzutun.

Dies erinnert an seine Haltung - und die seines Amtsvorgängers - zum
Thema BSE, wo ebenfalls unter dem Vorwand "Wir wollen doch nur
Verbraucherschutz" objektiv untaugliche Maßnahmen gegenüber bestimmten
Importrinderrassen aus Großbritannien gerechtfertigt wurden, was -
wie inzwischen offenkundig ist - nur vom eigentlichen Problem abgelenkt
hat.

Duisburg, den 31.05.2001


D. Büge
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Königstr. 8,
47051 Duisburg
Telefon: 02 03 / 28 11 511
Telefax: 02 03 / 28 11 515
E-Mail: kanzlei@rae-bth.de
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