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AHO Aktuell - 15.08.2001

Bissiger Hund: Gericht bestätigt Tötungsanordnung


(aho) - Erweist sich ein Hund aufgrund konkreter Vorfälle als besonders
gefährlich, kann die zuständige Ordnungsbehörde unter Umständen die
Tötung des Tieres anordnen. Dies bestätigte das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in einer jetzt veröffentlichten Eilentscheidung.

Der Staffordshire-Bullterrier war in Neustadt an der Weinstraße mehrmals
durch Beißattacken gegen Menschen auffällig geworden. So hatte er in der
Neustadter Bahnhofshalle plötzlich und ohne ersichtlichen Grund eine
Reisende ins Bein gebissen. Zwei ähnliche Vorfälle ereigneten sich später
in einer Gaststätte sowie in einem fahrenden Zug. In allen Fällen mussten
die Opfer ärztlich behandelt werden. Der vom Ordnungsamt eingeschaltete
Amtstierarzt stellte bei dem Tier eine erhebliche Verhaltensstörung fest,
die auf mehrjährige falsche Erziehung zurückzuführen und nicht therapierbar
sei. Daraufhin ordnete die Behörde ein Einschläferung des Hundes an. Dessen
Halterin begehrte dagegen vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz. Das
Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Eilantrag jedoch ab, und auch das
Oberverwaltungsgericht entschied jetzt in demselben Sinne.

Offenkundig sei dieser Hund besonders gefährlich, befanden die Richter.
Aufgrund der vom Amtstierarzt festgestellten Verhaltensanomalie gewannen
sie die Überzeugung, dass es auch künftig zu Beißattacken kommen werde,
und zwar selbst dann, wenn der Hund an einen anderen, zuverlässigen Halter
abgegeben werde. Unter diesen Umständen sei die Tötungsanordnung
rechtmäßig.

Unberührt von der hier umstrittenen Tötung eines konkret gefährlichen
Hundes bleibt die grundsätzliche Frage, ob die in der "Gefahrenabwehr-
verordnung - Gefährliche Hunde" getroffenen allgemeinen Regelungen über
den Umgang mit Hunden bestimmter Rassen rechtens sind. Die Entscheidung
hierüber wird der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz voraussichtlich
Anfang September bekannt geben.

Aktenzeichen: 12 B 11190/01.OVG

Die Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht angefordert werden.

Oberverwaltungsgericht
56068 Koblenz
Rheinland-Pfalz
Deinhardplatz 4
Pressestelle
Telefon: 0261/1307-217
Telefax: 0261/1307-350

Pressemitteilung Nr. 30/2001
Oberverwaltungsgericht Rheinland - Pfalz
Pressemeldung vom 13.08.2001
 



 

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