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AHO Aktuell - 21.09.2001

Schweiz: Revision des Tierschutzgesetzes


(BVET) - Das Tierschutzgesetz soll zur Verbesserung des Vollzugs neue
Instrumente erhalten. Der Bundesrat soll ermächtigt werden, für den
berufsmässigen Umgang mit Tieren besondere Ausbildungsvorschriften zu
erlassen. Der Bund soll die Bevölkerung über Tierschutzfragen informieren.
Die modernen Vollzugsinstrumente der Zielvereinbarung und des Leistungs-
auftrags sollen eingesetzt werden. Das "Schächtverbot" soll mit einer
Ausnahmeregelung zugunsten der religiösen Gemeinschaften, denen der
Verzehr rituell geschlachteten Fleisches vorgeschrieben ist, gelockert
werden.

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement beauftragt,
eine Vernehmlassung über den Vorentwurf für ein revidiertes Tierschutzgesetz
durchzuführen. Die Kantone, die Organisationen und weitere Interessierte
sind aufgerufen, ihre Meinungsäusserung bis zum 31. Dezember 2001 einzureichen.

Das Tierschutzgesetz hat in den 20 Jahren seit seinem Inkrafttreten viel zur
Verbesserung der Tierhaltung in der Schweiz beigetragen. Das Gesetz gilt im
internationalen Vergleich als streng. In der Geschäftsprüfungskommission des
Ständerates stiess aber sein Vollzug auf Kritik. Der nun vorliegende Entwurf
für eine Gesetzesrevision berücksichtigt die Anregungen der Kommission.

Der Geltungsbereich des Gesetzes wird auf die tierschützerischen Aspekte der
Tierzucht ausgeweitet; zugleich soll die Würde als neues Schutzobjekt
eingefügt werden. Diese Revisionspunkte bilden bereits Gegenstand der
Gen-Lex-Botschaft, die im Parlament beraten wird.

Es sollen vorab neue Vollzugsinstrumente in das Gesetz eingefügt werden,
nämlich Ausbildung und Information einerseits und Zielvereinbarung und
Leistungsauftrag andererseits. Mit den ersteren können die Tierhaltenden
zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den ihnen anvertrauten Tieren
motiviert werden, mit den zweiten kann der Vollzug in den Kantonen
koordiniert und rationalisiert werden.

Das 1893 in die Verfassung und heute im Tierschutzgesetz eingefügte
Verbot, Tiere ohne vorgängige Betäubung zu schlachten, wird von der
Rechtswissenschaft einhellig als unverhältnismässige Beschränkung der
Glaubens- und Gewissensfreiheit eingestuft. Keiner unserer Nachbarstaaten
kennt das Verbot in solcher Absolutheit. Der Bundesrat schlägt in Anlehnung
an das deutsche Tierschutzgesetz vor, für die Versorgung von Glaubens-
gemeinschaften, denen zwingende Vorschriften das betäubungslose Schlachten
vorschreiben oder den Genuss von Fleisch von Tieren untersagen, die vor
dem Blutentzug betäubt worden sind, streng kontrollierte Ausnahmen zu
schaffen.

21. September 2001

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse und Information

Die Vernehmlassungsunterlagen können bestellt werden bei
EDMZ, 3003 Bern, Fax-Nr 031 325 50 58

Gesetzesentwurf als PDF - Dokument

Erläuterungen als PDF - Dokument
 



 

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