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AHO Aktuell - 19.10.2001

Einfuhrverbot für "Kampfhunde": Bundesrat will Änderungen


(aho) - Der Bundesrat hat heute der Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung
nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Bundesregierung noch
Änderungen vornimmt.

Das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ist seit Mitte April 2001 in
Kraft. Danach ist es verboten, Pitbull-Terrier, American-Staffordshire-
Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier oder Kreuzungen dieser
Rassen nach Deutschland einzuführen. Das gleiche gilt für Hunde, für die
nach Landesrecht eine Gefährlichkeit vermutet wird. Das Gesetz ermächtigt
die Bundesregierung, Ausnahmen von dieser Regel zuzulassen. Mit der
vorliegenden Verordnung sollen diese Ausnahmefälle geregelt werden. Generell
ausgenommen vom Einfuhrverbot sind nach der Verordnung Diensthunde des Bundes,
der Länder und fremder Streitkräfte sowie Blindenhunde, Behindertenbegleit-
hunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes. Außerdem dürfen
gefährliche Hunde nach einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland nach
Deutschland zurückkehren, wenn sie hier rechtmäßig gehalten werden. Auf diese
Weise sollen gefährliche Hunde, die von ihren Haltern zum Beispiel auf eine
Reise in das Ausland mitgenommen werden, auf dem Rückweg auch problemlos
wieder die deutsche Grenze passieren können. Die Begleitperson ist in diesem
Fall verpflichtet, Dokumente vorzulegen, die die Identität des Tieres belegen.

Nach Ansicht des Bundesrates sollten alle nach dem Gesetz als gefährlich
eingestuften Hunde vorübergehend nach Deutschland mitgebracht werden dürfen,
wenn der Aufenthalt im Rahmen zum Beispiel von Urlaubsreisen nicht länger als
vier Wochen dauert. Die Verordnung unterscheidet hier zwischen den vier
genannten Rassen und den nach Landesrecht als gefährlich geltenden Hunden. Der
Bundesrat hält diese unterschiedliche Behandlung nicht für sachlich begründet.
Bei einem Verstoß gegen die Verordnung ist die zuständige Behörde berechtigt,
den Hund anderweitig unterzubringen oder das Zurückbringen an seinen Herkunfts-
ort anzuordnen.

Die Kritik des Bundesrates richtet sich gegen eine weitere Vorschrift der
Verordnung. Diese lässt zu, dass nach Landesrecht gefährliche Hunde auch
dann nach Deutschland eingeführt werden dürfen, wenn eine Berechtigung zur
Haltung des Tieres im Inland erst noch erlangt werden soll. Nach Auffassung
des Bundesrates sollte ein Hund nicht nach Deutschland gebracht werden dürfen,
bevor die Frage geklärt ist, ob er tatsächlich berechtigterweise - zum
Beispiel durch Bestehen eines Wesenstests - in Deutschland gehalten werden
darf.

Darüber hinaus fordert der Bundesrat, dass die Identitätsnachweise für die
Hunde amtlich bestätigt sein müssen. Die Papiere würden überwiegend durch
die Hundehalter selbst ausgefüllt und könnten ohne amtliche Bestätigung keine
Kontrollfunktion entfalten.

Schließlich bittet der Bundesrat die Bundesregierung, umgehend auch von den
übrigen Ermächtigungen des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
Gebrauch zu machen. Insbesondere die Einfuhr und das Verbringen von gefähr-
lichen Hunden über bestimmte Grenzkontrollen in das Inland müssten näher
geregelt werden, um einen möglichst effektiven Vollzug sicherzustellen.



Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von
gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und
-einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO)
Drucksache 444/01 (Beschluss)
 



 

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