Aktuelle Meldungen     Nachrichten suchen    kostenloses Abo  -   Nachricht weiterempfehlen

 

AHO Aktuell - 06.12.2001

Kokain bei einem Trabrennpferd


(aho) - Der Rennausschuss des Zentralverbandes für Traber-Zucht und -Rennen in
Münster hatte im September 1999 gegen einen aus Nordrhein-Westfalen stammenden
Trainer wegen Dopings ein Fahrverbot von 3 Monaten und eine Geldbuße von
3.000,00 DM verhängt. Seinem Pferd war nach einem Rennen eine positive
Dopingprobe entnommen worden. Es wurde Kokain nachgewiesen. Ein Pfleger hatte
das Pferd am Vorabend auf der Rennbahn in einer unverschlossenen Box ohne
Bewachung zurückgelassen. Der Rennausschuss hat seine Entscheidung damit
begründet, dass es zwar keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass der
Trainer selbst die verbotene Substanz verabreicht oder von den Umständen
auch nur Kenntnis gehabt habe. Ihm sei jedoch der Vorwurf zu machen, dass
er nicht alle gebotenen Maßnahmen ergriffen habe, um ein Doping zu verhindern.
Für das Pferd habe eine Stallwache organisiert werden müssen.

Gegen diese Entscheidung war der Weg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
Die Klage des Trainers um Aufhebung der Entscheidung und Freispruch scheiterte
in erster Instanz vor dem Landgericht Münster. Mit seiner Berufung hatte er
jetzt teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat das Fahrverbot
aufgehoben und die Geldbuße auf 2.000,00 DM reduziert. Auch das Oberlandes-
gericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die durch den Rennausschuss
festgestellten Tatsachen die Bestrafung des Trainers rechtfertigten. Die für
ihn geltende Trabrennordnung verlange vom Trainer die Sicherstellung eines
dopingfreien Einsatzes des Pferdes. Dem Trainer obliege es, in jeder Situation
alles zu tun, um die Anwendung von Dopingmitteln zu verhindern. Diese
Bestimmung solle ersichtlich den Trainer anhalten, auch Doping durch dritte
Personen zu verhindern. Deshalb sei die Wertung des Rennausschusses im Rahmen
der Überprüfungsmöglichkeiten durch die staatlichen Gerichte nicht zu bean-
standen. Sie finde ihre Stütze in der Trabrennordnung und sei nicht grob
unbillig oder willkürlich. Der Trainer hätte für den Fall, dass die zur
Verfügung stehenden Ställe aus welchem Grund auch immer nicht verschlossen
werden konnten, die Bewachung des Pferdes anordnen müssen. Eine solche
Anordnung habe es nicht gegeben. Da der Vorwurf gegen den Trainer im
organisatorischen Bereich liege, hat das Gericht die Geldbuße reduziert
und kein Fahrverbot verhängt.

OLG Hamm - 8 U 193/00 - (Urteil vom 19. September 2001)
 



 

  zum Seitenbeginn


© Copyright

AHO Aktuell ist ein Service von ANIMAL-HEALTH-ONLINE und @grar.de