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AHO Aktuell - 06.12.2001

Des Pudels Zahn


(aho) - Die Klägerin, eine anerkannte Züchterin von Toypudeln, ist auch vor
dem Oberlandesgericht in Hamm mit einer Schadensersatzklage über rund
39.000,00 DM gegen einen Tierarzt gescheitert. Dieser hatte mehrfach ohne
Erfolg versucht, einem ihrer Hunde einen beschädigten Zahn zu ersetzen.
Der Hund hatte einen Unfall durch eine Beißerei mit einem anderen Hund
erlitten und trug eine Verletzung eines Zahnes im Unterkiefer davon.
Dieser Zahn sollte vom Beklagten erhalten bzw. ersetzt werden. Zunächst
ließ der Beklagte den Zahn im Labor mit einem Edelstahlstift versehen und
implantierte ihn erneut mittels einer Haftmasse. Der Zahn hielt nicht.
Nach einem erneuten vergeblichen Versuch, erhielt der Pudel einen Kunstzahn
mit einem Titanstiftkern. Der Hund verlor den Zahn. Auch größere Titanstifte
hielten nicht. Schließlich wurde ein Kunstzahn mit einer Edelmetallschraube
mit starkem Gewinde eingebracht. Auch diesen Zahn verlor der Hund. Zwischen-
zeitlich hatte der Hund einen weiteren Zahn im Unterkiefer verloren. Auch
dieser wurde vom Beklagten mittels einer Schraube aufgebaut. Der Pudel
verlor auch diesen Zahn. Nach Abschluss der Behandlung durch den Beklagten
verlor der Pudel einen weiteren Zahn im Unterkiefer. Aufgrund dieser
Zahnverluste kann der Hund nicht mehr auf Ausstellungen vorgestellt werden.
Auch bestehen keine Nachfragen mehr nach einem Zuchteinsatz. Die Klägerin
hat behauptet, der Wertverlust ihres Hundes liege bei über 10.000,00 DM.
An Decktaxe seien ihr 21.000,00 DM entgangen. An Arzt- und Fahrtkosten habe
sie über 8.000,00 DM aufgewendet. Das Landgericht Paderborn hatte die Klage
abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin an das Oberlandes-
gericht Hamm blieb ohne Erfolg. Aufgrund widersprüchlicher Zeugenaussagen
konnte das Gericht nicht mehr feststellen, ob der Zahn bei Behandlungsbeginn,
wenn auch "wackelig" noch vorhanden war oder ob er bereits ausgefallen war.
Aus tiermedizinischer Sicht war ein Zahnersatz nicht erforderlich, im
Gegenteil, das Tierschutzgesetz verbietet solche "Schönheitsoperation". Das
hätten - nach Ansicht des Gerichts - Halterin und Arzt wissen müssen.
Jemand, der selbst gegen das Gesetz verstößt, kann aber nicht von dem
anderen, den er um die rechtswidrige Handlung bittet, Schadensersatz
verlangen, wenn der Erfolg ausbleibt.

OLG Hamm

Aktenzeichen:

3 U 117/00 OLG Hamm
3 O 82/99 LG Paderborn
 



 

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