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AHO Aktuell - 21.01.2002

Gericht: Billig - Tierärzte verletzen Berufspflichten


Mainz (aho) - Tierärzte verletzen ihre Berufspflichten, wenn sie für die
Kastration von Katzen und Katern geringere als die in der Gebührenordnung
für Tierärzte vorgeschriebenen Gebühren verlangen. Dies hat das Berufs-
gericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Mainz in zwei Urteilen
festgestellt und drei Tierärzte wegen entsprechender Verstöße zu Geldbußen
verurteilt.

Zum Hintergrund

Tierärzte in Rheinland-Pfalz sind wie z. B. auch Ärzte, Zahnärzte oder
Apotheker Mitglieder in öffentlichen Berufsvertretungen (Kammern).

Dem Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Mainz, das für
Rheinland-Pfalz insgesamt zuständig ist, obliegt die Entscheidung über
berufsgerichtliche Maßnahmen in Fällen, in denen ein Kammermitglied
seine Berufspflichten schuldhaft verletzt hat. Eine der möglichen
berufsgerichtlichen Maßnahmen ist die Verhängung einer Geldbuße bis zu
100.000,--€.

Zu den entschiedenen Fällen

Im ersten Fall hatten sich die beiden beschuldigten Tierärzte an eine
in zwei benachbarten Städten von den Kollegen geübte Praxis angelehnt
und für die Kastration einer Katze pauschal 130,--DM und für die
Kastration zweier Katzen 220,--DM verlangt. Im zweiten Verfahren hatte
der beschuldigte Tierarzt für die Kastration eines Katers 70,--DM
berechnet.

Der Vorstand der Landestierärztekammer war der Meinung, nach der
einschlägigen Gebührenordnung müsse für die Kastration einer Katze
einschließlich erforderlicher Beratung zumindest ein Gesamtbetrag von
143,--DM zzgl. MwSt in Rechnung gestellt werden, wobei ein Abschlag
bei mehreren Katzen nicht erlaubt sei. Die Kastration eines Katers
koste mindesten 90,--DM. Nach Anhörung der beschuldigten Tierärzte
hat der Vorstand der Landestierärztekammer dann die Einleitung der
berufsgerichtlichen Verfahren beantragt.

Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Mainz
hat die Auffassung des Vorstandes der Landestierärztekammer geteilt
und in beiden Verfahren die Beschuldigten wegen Berufspflichtver-
letzungen zu Geldbußen verurteilt. § 11 der Berufsordnung für
Tierärzte bestimme, dass sich das ärztliche Honorar nach der
Gebührenordnung für Tierärzte und den einschlägigen Bestimmungen über
die Arzneimittelpreise richte. Die beschuldigten Tierärzte hätten
offenkundig die nach der Gebührenordnung in einfacher Weise zu
errechnenden Mindestpreise unterschritten und sich dadurch gegenüber
anderen Kollegen einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschafft.
Die Kastration setze bei pflichtgemäßer ärztlicher Berufsausübung
auch eine Untersuchung des Tieres und eine Beratung des Tierbesitzers
voraus, wobei bei mehreren Katzen auch für jedes Tier eine eigene
Untersuchung und Beratung geboten sei. Die Unterschreitung der
Mindestgebühren sei berufspflichtwidrig und durch angemessene
Geldbußen zu ahnden.


Kf 345/01.MZ u. Kf 594/01.MZ

Verwaltungsgericht Mainz
Pressemeldung vom 21.01.2002 / 02/2002
 



 

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