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AHO Aktuell - 23.01.2002

Verwaltungsgericht Koblenz: Klagen von Kampfhunde-Besitzern ohne Erfolg


Koblenz - Das Verwaltungsgericht Koblenz hat drei Klagen von Besitzern
sogenannter Kampfhunde abgewiesen. Das Gericht verneinte in zwei Fällen die
Voraussetzungen für eine Befreiung vom Maulkorbzwang. Im dritten Fall wurde
eine Hundesteuersatzung, die für Kampfhunde einen erhöhten Steuersatz vorsieht,
als rechtmäßig bestätigt.

Im ersten Fall (Az.: 2 K 190/01.KO) klagte der Besitzer eines Pitbull-Terrier
Mischlings auf Befreiung vom Maulkorbzwang und gegen die behördliche Verfügung,
seinem Hund zur Kennzeichnung einen Mikrochip einzupflanzen. Er machte geltend,
die Gefahrenabwehrverordnung "Gefährliche Hunde", auf der der Maulkorbzwang
und die Pflicht zur Mikrochipkennzeichnung für Hunde bestimmter Rassen beruhen,
sei verfassungswidrig. Seine Verfassungsbeschwerde gegen die Verordnung hatte
der Verfassungsgerichtshof von Rheinland-Pfalz allerdings mit Urteil vom
4. August 2001 zurückgewiesen. Über eine gegen dieses Urteil beim Bundes-
verfassungsgericht eingelegte Verfassungsbeschwerde des Klägers wurde noch
nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Die
Koblenzer Richter schlossen sich der Auffassung des rheinland-pfälzischen
Verfassungsgerichtshofes an, wonach die Gefahrenabwehrverordnung "Gefährliche
Hunde" auch hinsichtlich des Maulkorbzwangs und der Pflicht zur Mikro-
chipkennzeichnung mit Verfassungsrecht vereinbar ist. Der Kläger habe auch
keinen Anspruch auf Befreiung seines Hundes vom Maulkorbzwang.
Nach der Verordnung werde bei Hunden dieser Rasse die Gefährlichkeit unwider-
legbar vermutet. Gründe, weshalb von dem Hund des Klägers ausnahmsweise keine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, habe der Kläger nicht dargelegt.

Im zweiten Fall (Az.: 2 K 580/01.KO) begründete die Klägerin, Halterin einer
American Staffordshire Terrier-Hündin, ihr Begehren auf Befreiung des Hundes
vom Maulkorbzwang u. a. damit, dass dieser einen nach niedersächsischem Recht
vorgesehenen "Wesenstest" bestanden habe. Die Koblenzer Richter sahen das als
unerheblich an. Der rheinland-pfälzische Ver-fassungsgerichtshof habe in
seinem Urteil auch festgestellt, dass der rheinland-pfälzische Verordnungs-
geber von Verfassungs wegen eine Wesensprüfung nicht habe vorsehen müssen.
Die Wesensprüfung eines Hundes stelle nur eine Momentaufnahme dar und
beseitige nicht die erhöhte Unberechenbarkeit der Tiere bestimmter Rassen.
Somit könne die Klägerin mit der Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung
des Wesenstestes nicht eine die Befreiung vom Maulkorbzwangrechtfertigende
Ungefährlichkeit ihres Hundes nachweisen.

Im dritten Verfahren (Az.: 2022/01.KO) klagte die Halterin einer Bordeaux-Dogge
gegen ihre Heranziehung zu einer erhöhten Steuer für Kampfhunde. Sie hielt die
Hundesteuersatzung ihrer Gemeinde, nach der der Steuersatz für die in einer
Rassenliste aufgeführten sogenannten Kampfhunde jährlich 640,-- DM beträgt,
für verfassungswidrig. Das Verwaltungsgericht Koblenz folgte dem nicht und
wies die Klage ab. Nach Auffassung der Koblenzer Richter ist es unbedenklich,
wenn eine Hundesteuersatzung zur Definition des Begriffs "Kampfhund" u.a. auf
eine Rassenliste zurückgreift, auch wenn diese mehr Rassen umfasst als
diejenige der Gefahrenabwehrverordnung "Gefährliche Hunde". Beide Rechtsnormen
hätten nämlich völlig unterschiedliche Regelungsgegenstände. Auch die Erhöhung
des Steuersatzes für Kampfhunde gegenüber der herkömmlichen Hundesteuer halte
sich vorliegend noch im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen.

(Urteile vom 11. Dezember 2001; Az.: 2 K 190/01.KO, 2 K 580/01.KO,
2 K 2022/01.KO; - nicht rechtskräftig -)


Verwaltungsgericht Koblenz
Pressemeldung vom 22.01.2002; Nr. 2/2002
 



 

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