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AHO Aktuell - 30.01.2002

Niedersächsische Gefahrtier-Verordnung gilt nur in Niedersachsen


Celle (aho) - Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle
hat mit Beschluss vom 18. Januar 2002 - 322 Ss 235/01 (Owiz) - eine Hunde-
halterin freigesprochen, die vom Amtsgericht Osterholz- Scharmbeck wegen
eines Verstoßes gegen die Niedersächsische Gefahrtier-Verordnung (GefTVO)
zu einer Geldbuße von 200,- DM verurteilt worden war. Die in Bremen
wohnhafte Halterin eines Pit Bull Terriers hatte ihren Hund in einer
Gemeinde in Niedersachsen ohne Leine und Maulkorb frei laufen lassen. Dies
ist an sich nach § 1 Abs. 6 GefTVO verboten. Der Senat hatte die Betroffene
gleichwohl freizusprechen, weil die anzuwendende niedersächsische Verordnung
- möglicherweise aufgrund eines Versehens - in wesentlichen Teilen nur für
in Niedersachsen gehaltene Tiere gilt.
 



 

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