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AHO Aktuell - 31.01.2002

Verwaltungsgericht Trier: "Haltung eines Rotweilerrüden untersagt"


Trier - Hat sich ein Hund als bissig erwiesen und gilt dieser von daher als
"gefährlicher Hund" im Sinne der entsprechenden Gefahrenabwehrverordnung,
kann dessen Halter unter bestimmten Voraussetzungen letztlich die Haltung
des Tieres untersagt werden. Das ist einer Entscheidung des Verwaltungs-
gerichts Trier zu entnehmen.

Der Entscheidung, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangen ist,
lag der Fall eines acht Jahre alten Rottweilerrüden zu Grunde. Das Tier
lebt mit der Familie des Antragstellers zusammen in dessen Haus. Seit
März 1996 war es zu vier Angriffen des Tieres auf Menschen gekommen.
Dabei hatte das Tier jeweils zugebissen. Zu schwersten Verletzungen kam
es dabei jedoch nicht. Nach dem letzten Vorfall, der sich im November
2001 ereignete, untersagte die zuständige Behörde die Hundehaltung für
den Rottweilerrüden und forderte den Halter auf, das Tier spätestens
innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Verfügung an ein Tierheim bzw.
eine ähnliche Einrichtung oder an einen neuen Halter, der die Voraus-
setzungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes besitzt, abzugeben.
Hiergegen ersuchte der Hundehalter das Verwaltungsgericht Trier um
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Die zuständige Kammer lehnte den Antrag ab. In ihrer Entscheidung führen
die Richter aus, dass die ausgesprochene Untersagung der Hundehaltung
offensichtlich rechtmäßig sei, weil es sich bei dem Tier um einen
gefährlichen Hund handele und der Antragsteller die zur Haltung eines
gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Soweit
der Antragsteller vorgetragen habe, dass es sich jeweils nur um eher
leichte Verletzungen gehandelt habe, gehe dieser Vortrag an den ärztlich
attestierten Tatsachen vorbei. Nach den entsprechenden Attacken sei es
zu erheblichen Blauverfärbungen mit zentralen oberflächlichen Hautver-
letzungen, zu größeren Quetschmarken, zu eindeutigen Bissverletzungen und
Hundekratzspuren sowie im letzten Fall zu mehreren Bisswunden in den
Kniekehlen des Opfers mit oberflächlichen Hautabschürfungen und
-quetschungen gekommen. Hier von einem nur spielerischen Schnappen zu
sprechen, werde der Gefährlichkeit der Situation in keiner Weise gerecht.
Im Übrigen sei das Tier bereits deshalb als gefährlicher Hund anzusehen,
weil es jedenfalls in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen habe.
Der Antragsteller verfüge auch nicht über die zur Haltung eines gefähr-
lichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit. Dies schon deshalb, weil er
es über einen Zeitraum von knapp fünfeinhalb Jahren nicht vermocht habe,
seinen Hund so zu halten, dass andere Menschen nicht gebissen bzw. nicht
in Gefahr drohender Weise von dem Tier angesprungen wurden. Ferner habe
er auf behördliche Hinweise und Verfügungen nicht in einer angemessenen
und der Sachlage entsprechenden Weise reagiert. Bestimmten Auflagen, die
dem Antragsteller erteilt worden seien, habe dieser nicht Rechnung getragen.
Auch die Einlassungen des Antragstellers im Verfahren sprächen dafür, dass
er seine Verpflichtungen als Halter eines gefährlichen Hundes nicht in
ausreichenden Maße verinnerlicht habe. Soweit dieser etwa auf entsprechende
Pflichtverstöße anderer Personen verwiesen und die hier in Rede stehenden
Vorkommnisse verharmlost und verniedlicht habe, zeige dies, dass dem
Antragsteller das nötige Problembewusstsein fehle, über das er aber
verfügen müsse, um seinen Verpflichtungen als Halter eines gefährlichen
Hundes aus innerer Überzeugung, gewissenhaft und verantwortungsbewusst
nachzukommen. Die Behörde habe auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
beachtet. Sie sei in einem gestuften Verfahren vorgegangen. Der letzte
Vorfall sei dabei deshalb als sehr gravierend anzusehen, weil das Opfer
mit ihrem 15 Monate alten Baby von dem Hund des Antragstellers angegangen
und gebissen worden sei. Das in einer solchen Situation liegende
Gefahrenpotential berechtige eine Behörde einem nicht mehr zuverlässigen
Halter eines gefährlichen Hundes die Haltung zu untersagen

(Az.: 1 L 1785/01.TR).

Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der
Entscheidung Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
einlegen.

Verwaltungsgericht Trier
Pressemeldung vom 31.01.2002
 



 

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