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AHO Aktuell - 09.02.2002

VGH Baden-Württemberg: Erhöhte Kampfhundesteuer ist rechtmäßig


Pressemitteilung Nr. 3/2002 vom 08. Februar 2002
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Gemeinden dürfen für das Halten von Kampfhunden einen
Hundesteuersatz festlegen, der die Steuer für andere
Hunde erheblich übersteigt. Dies entschied der 2. Senat
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH).
Er wies deshalb die Normenkontrollanträge von
Kampfhundebesitzern gegen die Satzungsregelungen
mehrerer Gemeinden und Städte im Land
Baden-Württemberg ab. Die Revision wurde nicht
zugelassen.

Die angegriffenen kommunalen Satzungen legen
Steuersätze fest, die für den ersten Kampfhund bis zu 720
EURO im Kalenderjahr und für weitere Kampfhunde eine
Steuerprogression je Hund bis zum Doppelten vorsehen.
Nach Auffassung der Antragsteller, die jeweils einen oder
mehrere Hunde der Rasse Bullterrier oder American
Staffordshire Terrier halten, verstoßen diese
Bestimmungen gegen den Gleichheits- und den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Diesen Einwendungen schloss sich der VGH nicht an. Er
hält die gerügten Bestimmungen in den
Hundesteuersatzungen für rechtmäßig. Die mit der
Kampfhundesteuer verbundene Lenkungswirkung sei nicht
zu beanstanden. Als örtliche Aufwandsteuer diene die
Hundesteuer der Einnahmeerzielung, dürfe aber auch
einen Nebenzweck verfolgen. Ein solcher sei
anerkanntermaßen das Ziel, die Hundehaltung
einzudämmen, um die durch sie entstehenden Gefahren
und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern.
Dem diene auch die in der Satzung vorgesehene
Erhöhung der Steuersätze für Kampfhunde und die
Steuerprogression für das Halten mehrerer Hunde. Es
stehe außer Frage, dass an der Eindämmung der Haltung
gefährlicher Hunde in Anbetracht von deren nicht
auszuschließendem Gefährdungspotential ein besonderes
Allgemeininteresse bestehe. Es gebe auch keinen
Wertungswiderspruch zur landesrechtlichen
Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde. Die
Regelungsbereiche der Polizeiverordnung und der
Hundesteuersatzungen würden sich vielmehr ergänzen.
Die Polizeiverordnung diene der Gefahrenabwehr und
trage der Schutzpflicht des Staates Rechnung, während
sich die Steuersatzungen auf die oben geschilderte
lenkende Wirkung beschränkten. Die steuerliche
Ungleichbehandlung von Haltern bestimmter Hunderassen
sei sachlich gerechtfertigt. Sie ziele darauf, den Bestand
möglicherweise gefährlicher Hunde von vornherein
zurückzudrängen und dürfe deshalb bereits an die
abstrakte Gefährlichkeit anknüpfen. Weiter ließen sich
typisierende Satzungsregelungen durch den
Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung und
Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen. Es sei schließlich
nicht unverhältnismäßig, das gewichtige
Allgemeininteresse an der Beschränkung des Haltens
gefährlicher Hunde mit steuerlichen Mitteln umzusetzen.
Auch dass sich für mehrere Kampfhunde der Steuersatz
auf das Doppelte erhöhe, sei aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss
vom 23.01.2002 - 2 S 926/01 -. Die Entscheidung ist nicht
rechtskräftig.
 



 

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