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AHO Aktuell - 07.03.2002

NRW: Entwurf für Landeshundegesetz wird in den Landtag eingebracht


Düsseldorf - Nach entsprechenden Eckpunkten für ein Landeshundegesetz, die
das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz im Dezember vorgelegt hat, wird nun ein Entwurf eines Hundegesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen in den Landtag eingebracht.

Umweltministerin Bärbel Höhn: "Wie bereits Ende des vergangenen Jahres
angekündigt, legen wir in Nordrhein-Westfalen ein Landeshundegesetz vor,
das die Struktur der bisherigen Landeshundeverordnung beibehält, aber zu
der angestrebten bundesweiten Vereinheitlichung beiträgt. Damit wollen wir
einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Schutzbedürfnis und
dem Sicherheitsinteresse der Bevölkerung, insbesondere von Kindern und
älteren Menschen und dem Interesse von verantwortungsbewussten und
sachkundigen Hundehaltern schaffen. Der vorgelegte Gesetzentwurf ermöglicht
wesentlich höhere Strafen bei Verstößen gegen das Gesetz."

Der Gesetzentwurf wurde von der Landesregierung unter Federführung des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
erstellt. Um das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen und möglichst noch
vor der Sommerpause abschließen zu können, sind die Landesregierung und
die Regierungsfraktionen übereingekommen, den Entwurf als Fraktionsinitiative
in den Landtag einzubringen.

Das neue Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen soll die Landeshundeverordnung
ablösen. Die neue Regelung zur Abwehr von Gefahren beim Umgang mit Hunden
erfolgt in Form eines formellen Gesetzes. Dadurch soll die Rechtssicherheit
erhöht sowie durch die Aufnahme von Strafvorschriften, höheren Bußgeldrahmen
und speziellen Eingriffsmöglichkeiten für die zuständigen Behörden ein noch
konsequenteres Vorgehen gegen gefährliche Hunde und verantwortungslose
Hundehalterinnen und Hundehalter ermöglicht werden.

Die Regelungsansätze in der LHV NRW haben sich in der Praxis weitgehend
bewährt, in Nordrhein-Westfalen haben sie zu einem Rückgang schwerwiegender
Beißvorfälle und bei den Hundehaltern zu einem verantwortungsvolleren
Umgang mit ihren Hunden geführt. Insofern knüpft das Landeshundegesetz an
diese Ansätze an. Das Gesetz soll in Bezug auf gefährliche Hunde den
Beschluss der Innenministerkonferenz zur Vereinheitlichung der Länder-
regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden für Nordrhein-
Westfalen weitgehend umsetzen.

Das Landeshundegesetz statuiert Halter- und Umgangspflichten jeweils abgestuft
nach dem Gefährdungspotenzial des Hundes. Dabei werden - wie schon in der
Landeshundeverordnung - drei Kategorien gebildet:

Das Gesetz enthält wie schon die Landeshundeverordnung zwei Rasselisten, die
sich von der Anzahl der Hunde her an den bundesweiten Empfehlungen
orientieren. Danach gelten aufgrund der Rassezugehörigkeit als gefährliche
Hunde die Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen. Für Hunde
der genannten Rassen hat der Bundesgesetzgeber bereits ein Einfuhr-,
Verbringungs- und Zuchtverbot erlassen. Die Annahme einer abstrakten
Gefährlichkeit von bestimmten Hunderassen ist zulässig und wurde von der
Rechtsprechung überwiegend bestätigt. Eine Aussage über die individuelle
Gefährlichkeit eines jeden Tieres dieser Rassen wird damit nicht getroffen.

Darüber hinaus werden Hunde - unabhängig von ihrer Rasse - zu gefährlichen
Hunden, die aufgrund falscher Ausbildung oder durch tatsächliches,
gefahrverursachendes Fehlverhalten ihre Gefährlichkeit unter Beweis gestellt
haben und deren individuelle Gefährlichkeit nach einer amtstierärztlichen
Begutachtung durch die zuständige Behörde verbindlich festgestellt wurde.

Für den Umgang mit gefährlichen Hunden stellt das Gesetz strenge
Anforderungen auf:

1. Erlaubnispflicht für die Haltung:

- Neue Haltungen nur bei Vorliegen eines besonderen privaten oder öffentlichen
Interesses, - Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind
Volljährigkeit von Halterin oder Halter, Sachkundebescheinigung des
Amtstierarztes, Zuverlässigkeitsnachweis durch Führungszeugnis und Nachweis
zur ausbruchsicheren Unterbringung, Haftpflichtversicherung mit Mindest-
deckungssumme (Personenschäden: 500.000,--EUR; Sachschäden: 250.000,-- EUR)
und Kennzeichnung des Hundes.

2. Verhaltenspflichten:

- Anleinpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums (mit Ausnahme von
Hundeauslaufflächen) und Maulkorbpflicht mit Befreiungsmöglichkeit nach
amtlicher Verhaltensprüfung,
- "feste Hand" von Halter und Aufsichtsperson,
- Sachkunde, Zuverlässigkeit und Volljährigkeit auch für Aufsichtspersonen,
- Verbot, mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig zu führen,
- Mitteilungspflichten.

Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von jetzt bis
zu 100.000,-- EUR (LHV: 1.022,-- EUR) geahndet werden.

Das Gesetz sieht - den bundesweiten Empfehlungen folgend - für 10 weitere
Hunderassen besondere Regelungen vor. Hunde dieser Rassen und deren
Kreuzungen weisen - ohne gefährliche Hunde zu sein - rassespezifische
Merkmale auf, die ein besonderes Gefährdungspotential begründen und unter
präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang erfordern.
Gefährdungsrelevante Merkmale bei den bestimmten Rassen sind beispielsweise
niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe,
Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb.

Durch die Regelungen soll auch ein Ausweichen von verantwortungslosen
Hundebesitzern aus einschlägigen Kreisen auf Hunde dieser Rassen erschwert
werden. Auf Empfehlung der Innenministerkonferenz neu aufgenommen wurden
die Rassen Alano und American Bulldog.

Für Hunde der bestimmten 10 Rassen und deren Kreuzungen gelten Anforderungen
wie für gefährliche Hunde mit folgenden Modifikationen:

- Kein Zuchtverbot,
- kein besonderes Interesse für neue Haltung erforderlich,
- Verhaltensprüfung zur Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht nicht
unbedingt durch amtlichen Tierarzt, sondern auch durch anerkannte Stellen.

Durch eine Übergangsvorschrift ist sichergestellt, dass Erlaubnisse und
Entscheidungen über die Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht, die
auf der Grundlage der LHV NRW ergangen sind, fortgelten.

Unter präventiven Gesichtspunkten und zur Erhaltung des Schutzniveaus
bleibt eine Regelung wie schon in der Landeshundeverordnung festgelegt,
besonders für große Hunde bestehen (20 kg Gewicht und mehr als 40 cm
Widerristhöhe). Die so genannte 20/40 er Regelung hat sich bewährt. Große
Hunde dieser Kategorie können objektiv allein wegen ihrer Größe oder ihres
Gewichtes in Folge äußerer Überraschungsmomente erhöhte Gefahren für Menschen
und Tiere hervorrufen und erheblichen Schaden zufügen. Zur Kategorie "große
Hunde" gehören beispielsweise Hunde der Rassen Dobermann, Bullmastiff, Mastiff
und der Schäferhund, die in Beißstatistiken vordere Ränge einnehmen.

Der Umgang mit großen Hunden erfordert eine durch sachkundige Haltung geprägte
frühe Sozialisation und eine konsequente Erziehung.

Anforderungen an den Umgang mit großen Hunden sind:

- Pflicht zur Anzeige der Haltung,
- Sachkundenachweis, soweit nicht dreijährige unbeanstandete Haltung oder
Zugehörigkeit zu sachkundigen Personenkreisen oder Berufsgruppen,
- Sachkundebescheinigung durch anerkannte Stellen (z.B. Hundesportvereine)
oder benannte Tierärzte,
- Zuverlässigkeit; Art und Weise der Überprüfung obliegt der zuständigen
Behörde,
- Haftpflichtversicherung,
- Kennzeichnung des Hundes,
- generelle Anleinpflicht im öffentlichen Verkehrsraum.

Der Vollzug der LHV NRW-Regelungen zu großen Hunden ist eingespielt und
weitgehend abgeschlossen. Durch eine Übergangsvorschrift wird sichergestellt,
dass erfolgte Anzeigen, vorgelegte Bescheinigungen und Ähnliches fortgelten
bzw. beim Vollzug des Gesetzes anerkannt werden. Damit ist Kontinuität im
Vollzug sichergestellt.

Über die Regelungen zu gefährlichen und großen Hunden hinaus werden in das
Gesetz allgemeine Grundpflichten für den Umgang mit Hunden aller Rassen
aufgenommen. Hierdurch soll ein für Hundehalterinnen und Hundehalter
zumutbarer und in der Sache angemessener Schutz von Menschen und Tieren vor
der Unberechenbarkeit von Hunden generell sichergestellt werden. Dies
verdeutlicht zugleich, dass es dem Gesetzgeber nicht um die Ausgrenzung
bestimmter Hunderassen geht.

Für alle Hunde gelten:

- Pflicht zum gefahrvermeidenden Umgang,
- Anleinpflicht in Örtlichkeiten und Situationen mit typischerweise
erhöhtem Publikumsverkehr,
- Verbot von Aggressionsausbildung, -zucht und -kreuzung.

Diese Pflichten gelten für den Umgang mit Hunden generell und werden von
verantwortungsvollen Hundehaltern bereits jetzt befolgt. Durch sie wird
der Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres und der dadurch möglichen
Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter (Grund für die
zivilrechtliche Tierhalterhaftung) Rechnung getragen und das Risiko einer
Gefährdung oder eines Schadenseintritts deutlich reduziert. Im übrigen
wirken allgemeine Pflichten einer Diskriminierung von Haltern bestimmter
Hunderassen entgegen.
 



 

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