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AHO Aktuell - 11.03.2002

OVG Rheinland - Pfalz: Pitbull-Terrier muss unfruchtbar gemacht werden


Die Ordnungsbehörde darf die Unfruchtbarmachung von Hunden anordnen, die
wegen ihrer Rasse als besonders gefährlich gelten, entschied das Oberver-
waltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem jetzt veröffentlichten Beschluss.

Der sechs Jahre alte Pitbull-Terrier soll auf Anordnung der zuständigen
Ordnungsbehörde (Verbandsgemeindeverwaltung Ramstein-Miesenbach) einen
Maulkorb tragen. Außerdem bestand die Behörde darauf, dass der Hunde
unfruchtbar gemacht wird: Von dieser Maßnahme seien gefährliche Hunde nur
dann auszunehmen, wenn eine Fortpflanzung alters- bzw. krankheitsbedingt
ausgeschlossen sei oder die entsprechende Operation lebensgefährlich wäre;
ein derartiger Ausnahmefall liege hier nicht vor. Daraufhin klagten die
Halter des Hundes gegen die Anordnung der Behörde. Schon das Verwaltungs-
gericht Neustadt an das Weinstraße wies die Klage jedoch ab, und auch das
Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt in zweiter Instanz den Rechts-
standpunkt der Behörde.

Es handele sich um einen Hund, dessen Gefährlichkeit aufgrund seiner Rasse
ohne Rechtsverstoß unwiderleglich vermutet werde, betonte das Oberver-
waltungsgericht. Dass der Pitbull-Terrier nach den Angaben seiner Halter
bisher noch nicht durch aggressives Verhalten aufgefallen sei, ändere daran
nichts. Daher sei der Maulkorbzwang ebenso wenig zu beanstanden wie das
Gebot, den Hund unfruchtbar machen zu lassen. Auch wenn das Tier unter
Aufsicht gehalten und nicht für Zuchtzwecke eingesetzt werde, sei doch die
Heranbildung einer gefährlichen Nachkommenschaft nicht ausgeschlossen. So
könne sich der Hund durch Unachtsamkeiten der Halter oder Dritter einmal
der Kontrolle entziehen und mit einer Hündin in Kontakt treten. Solche
Gefahren dürfe die Behörde abwehren.

Zum Hintergrund: Nach der rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung
über gefährliche Hunde gelten drei Hunderassen, darunter der Pitbull-
Terrier, als gefährlich. Der Verfassungsgerichtshof des Landes hat im
August letzten Jahres diese Verordnung als verfassungsgemäß bestätigt.


Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Februar 2002,
Aktenzeichen: 12 A 10027/02.OVG
Die Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht angefordert werden.
Oberverwaltungsgericht Rheinland - Pfalz
Pressemitteilung Nr. 12/2002 vom 11.03.2002
 



 

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