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AHO Aktuell - 13.03.2002

Werberecht - diesmal für Tierärzte


Karlsruhe (BVG) - Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundes-
verfassungsgerichts hat § 14 der Berufsordnung der Tierärztekammer
Nordrhein für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 des GG und nichtig erklärt.

Nach § 6 Abs. 1 dieser Berufsordnung ist lediglich standeswidrige
Werbung untersagt, die Einzelheiten werden in § 14 Berufsordnung
geregelt. Dieser zählt minutiös die zulässigen Informationen,
Werbemedien und Häufigkeit von Anzeigen auf und erlaubt eine Größe von
maximal vier Zentimeter Höhe für Zeitungsanzeigen.

Dem Bundesverfassungsgericht lag eine Verfassungsbeschwerde (Vb) eines
Tierarztes vor, der vom OLG Düsseldorf verurteilt worden war, es zu
unterlassen, ohne bestimmten Anlass Anzeigen zu schalten. Ausgangspunkt
war eine Anzeige des Beschwerdeführers (Bf) in einer kostenlos
verteilten Stadtteilzeitung, die unter der Überschrift "Tierärztliche
Praxis für Kleintiere Claus M., praktischer Tierarzt" eine Mitteilung
über die dort eingerichtete Röntgenstelle, die Adresse und die
Öffnungszeiten des Tierarztes enthielt. Das Oberlandesgericht hatte
einen Verstoss gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 14 der Berufsordnung
angenommen und die Verfassungswidrigkeit des § 14 BO verneint.
Grundrechtsschutz verdient nur die sachliche Informationswerbung, nicht
aber die Aufmerksamkeitswerbung in Anzeigen.

Die Kammer hat unter Hinweis auf die ständige Rechtssprechung des
BVerfG seit 1985 festgestellt, dass die entsprechende Vorschrift der
Berufsordnung verfassungswidrig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat
mehrfach darauf hingewiesen, dass den Angehörigen der freien Berufe
nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist,
sie aber durchaus sachlich angemessen auf ihre Berufsausübung
aufmerksam machen können. Die nach § 14 BO lediglich zulässigen
Informationen können z. T. schon kaum als Werbung charakterisiert
werden, wie die Kammer ausführt. Insgesamt schränkt die Norm die
Berufsfreiheit der betroffenen Tierärzte ohne rechtfertigenden Grund
übermäßig ein. Das OLG seinerseits hat die diesbezügliche Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts zwar zitiert, nicht aber
tatsächlich angewandt und die Berufsordnung nicht selbst für nichtig
erklärt; dies blieb der 2. Kammer des Ersten Senats überlassen.

Beschluss vom 18. Februar 2002 - Az. 1 BvR 1644/01 -

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 33/2002 vom 12. März 2002
 



 

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