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AHO Aktuell - 26.03.2002

Sachsen-Anhalt verschärft Kampfhundeverordnung


Innenminister Püchel erlässt neue Verordnung zum Schutz der Bevölkerung
vor gefährlichen Hunden Innenminister Dr. Manfred Püchel hat in der
heutigen Kabinettssitzung die neue Kampfhundeverordnung vorgelegt.

"Seit Jahrtausenden leben Mensch und Hund in enger Partnerschaft
zusammen, dabei hat es auch immer Angriffe auf Menschen gegeben. Doch
seit gut zehn Jahren haben wir es mit einer neuen Situation zu tun,
nämlich mit der Gefährdung unserer Bevölkerung durch Hunde mit
gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit - sogenannten Kampfhunden.
Seit dieser Zeit haben auch Beißvorfälle zugenommen, die bei Kampfhunden
in aller Regel wesentlich dramatischer ausfallen als bei anderen Hunden.
Die Landesregierung nimmt den Anspruch der Bürger sehr ernst, wirksam vor
solchen Hunden geschützt zu werden," betonte Innenminister Dr. Manfred
Püchel. Tatsache sei, dass es Hunde bestimmter Rassen seien, die wegen
ihrer körperlichen Merkmale, etwa wegen überdurchschnittlich entwickelter
Beißkraft und durch Zuchtauswahl bedingter Hyperaggressivität, schlimme
Verletzungen oder gar den Tod von Menschen verursachen könnten.

Püchel: "Mit der neuen Gefahrenabwehrverordnung wird eine umfassende
landesrechtliche Grundlage zur Abwehr der von gefährlichen Hunden
ausgehenden Gefahren geschaffen und damit der Schutz der Bevölkerung
weiter verbessert. Die Vorschriften regeln den Umgang mit gefährlichen
Hunden und stellen den zuständigen Behörden die notwendigen Befugnisse
zur Verfügung." Die Verordnung löste die bisherige
Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 6. Juli
2000 ab, die dort enthaltenen Regelungen und Instrumentarien sind nach
praktischen Bedürfnissen ergänzt worden.

Durch die neue Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden sind die
Hunde bestimmt, von deren gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
mit Sicherheit ausgegangen werden kann. Neben American Pitbull Terrier,
Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier wurde der
Bullterrier in die Liste der gefährlichen Hunde aufgenommen.

Für diese Hunde sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen
Hunden gilt ein grundsätzliches Haltungsverbot. Vom Haltungsverbot
bestehen jedoch unter Besitzstand wahrenden Aspekten Ausnahmen: Kein Hund
der genannten Rassen muss allein auf Grund der Einführung des
Haltungsverbotes getötet werden!

Das Haltungsverbot gilt danach nicht für gefährliche Hunde, die

­ bei Inkrafttreten der Verordnung in Sachsen-Anhalt bereits gehalten
werden,

­ die nach bundesrechtlichen Vorschriften rechtmäßig aus dem Ausland nach
Sachsen-Anhalt eingeführt oder verbracht werden,

­ die aus einem anderen Bundesland nach Sachsen-Anhalt verbracht werden,
wenn ihre Haltung in dem anderen Bundesland rechtmäßig war,

­ von den genannten Hunden unmittelbar abstammen, wenn die Welpen innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung geboren werden und
rechtmäßig (etwa ohne Verstoß gegen ein Zuchtverbot) gezeugt wurden.

Da Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für
Leben und Gesundheit der Bevölkerung, oftmals deswegen bestehen, weil
Menschen mit Hunden nicht ordnungsgemäß umgehen, haben Halter
gefährlicher Hunde und die Personen, die die tatsächliche Gewalt über
gefährliche Hunde ausüben, strenge persönliche Anforderungen zu erfüllen.
Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer

­ das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

­ nach den Vorschriften des Waffenrechts als unzuverlässig gilt,

­ wegen gefährlicher Körperverletzung oder einer Straftat nach dem
Betäubungsmittelgesetz, dem Tierschutzgesetz oder dem Hundeverbringungs-
und einfuhrbeschränkungsgesetz vorbestraft ist,

­ wiederholt oder gröblich gegen Rechtsvorschriften zu Hunden verstoßen
hat,

­ eine nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreute Person ist,

­ keinen festen Wohnsitz nachweisen kann oder

­ auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel zur Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über einen gefährlichen Hund ungeeignet ist.

Zudem müssen gefährliche Hunde ausbruchsicher gehalten werden, und der
Halter eines solchen Hundes muss für seinen Hund eine
Haftpflichtversicherung zur Deckung eventueller Schäden abschließen.

Um die weitere Vermehrung gefährlicher Hunde zu verhindern und mittel-
bis langfristig die Zahl gefährlicher Hunde erheblich zu vermindern,
besteht ein Zucht- und Handelsverbot sowie das Gebot zur
Unfruchtbarmachung gefährlicher Hunde. Ebenso besteht die Pflicht zur
Chipkennzeichnung aller gefährlichen Hunde.

Auch beim Führen von gefährlichen Hunde gelten strenge Anforderungen. So
muss der Hundeführer ­ wie der Hundehalter ­ zuverlässig und sachkundig
sein. Ein gefährlicher Hund darf darüber hinaus nur mit Maulkorb und an
einer höchstens zwei Meter langen Leine geführt werden.

Das Führen eines gefährlichen Hundes zusammen mit einem anderen Tier ist
verboten. Ein gefährlicher Hund darf zu öffentlichen Veranstaltungen wie
öffentliche Versammlungen oder Sportveranstaltungen, zu öffentlichen
Vergnügungsstätten wie Volksfesten, in Kirchen, Kindergärten, Schulen und
Krankenhäuser, auf Kinderspielplätze und Liegewiesen, in Badeanstalten
und auf Badeplätze, in Gaststätten, Einkaufszentren und
Haupteinkaufsbereiche nicht mitgenommen werden.

Von den Vorschriften zum Führen gefährlicher Hunde bestehen jedoch im
erforderlichen Umfang für Diensthunde, Hunde des Rettungs- und
Katastrophenschutzes, Blindenführ-, Behindertenbegleit-, Herdengebrauchs-
und Jagdhunde im Rahmen ihrer Zweckbestimmung Ausnahmen.

Schließlich besteht nach der neuen Verordnung eine Anzeige- und
Nachweispflicht, das heißt die Personen, die gefährliche Hunde halten,
haben der zuständigen Behörde die Haltung der Hunde innerhalb eines
Monats nach Inkrafttreten der Verordnung, in Fällen der
Einfuhr/Verbringung oder der Geburt von Welpen unverzüglich anzuzeigen.
Darüber hinaus muss auch der Tod oder das Abhandenkommen des Hundes oder
ein Vorfall, bei dem durch den Hund eine Person oder ein Hund verletzt
oder getötet wurde, angezeigt werden. Die zuständigen Behörden erhalten
die notwendigen Befugnisse zur Durchführung von Sachkundeprüfungen sowie
zur Prüfung der sicheren Haltung gefährlicher Hunde.

Püchel: "Die Einhaltung der Vorschriften ist mit Inkrafttreten der
Verordnung in gut zwei Monaten mit aller Entschiedenheit durchzusetzen."

"Durch die neue Verordnung", unterstrich der Innenminister, "wird der
Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden deutlich erhöht und den
Kommunen ein Instrument zur Regelung der Haltung gefährlicher Hunde an
die Hand gegeben." Der Minister mahnte zugleich eine sachliche Diskussion
an. "Die Personen, die verantwortungsvoll mit ihren Hunden umgehen,
müssen eine faire Chance bekommen."


Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 243/02
Magdeburg, den 26. März 2002

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Domplatz 4
39104 Magdeburg
Tel: (0391) 567-6666
Fax: (0391) 567-6667
Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
 



 

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