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AHO Aktuell - 11.06.2002

Hessen: Seit dem 18. Mai 2002 ist neuen Hundeverordnung in Kraft


(aho) - Das Land Hessen hat erstmals im Juli 2000 eine gesetzliche Regelung
für Kampfhunde erlassen. Mit der zuletzt gültigen Gefahrenabwehrverordnung
für gefährliche Hunde, war eine Erlaubnispflicht insbesondere für Halter
von Kampfhunden geregelt worden. Verschiedene Hundehalter hatten gegen diese
Verordnung einen Normenkontrollantrag zu dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof
(VGH) in Kassel gestellt, über den im August 2001 entschieden wurde. Der VGH
hat die Gefahrenabwehrverordnung überwiegend für rechtmäßig
erklärt.
Am 18. Mai 2002 ist eine neue Verordnung der hessischen Landesregierung in
Kraft getreten. Diese "Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen
von Hunden", kurz "Hundeverordnung" enthält weiter die Erlaubnispflicht für
gefährliche Hunde, zu denen weiterhin die Kampfhunde zählen. Im Gegensatz
zur alten Verordnung gelten die Hunderassen: Bullmastiff, Bordeaux Dogge,
Mastin Espanol und Tosa Inu nicht mehr als Kampfhunde. Für die Haltung
dieser Hunde wird also keine Erlaubnis mehr benötigt. In solchen Fällen,
in denen eine Erlaubnis für das Halten von Hunden erforderlich ist, bedarf
es weiterhin eines positiven Wesentestes des Tieres und des Sachkunde-
nachweises des Halters. Zudem ist der Hund ist mit einem Chip zu versehen,
die Zuverlässigkeit des Halters muss durch die Vorlage eines Führungs-
zeugnisses nachgewiesen und die Hundesteuer ordnungsgemäß entrichtet werden.
Kampfhunde dürfen nur von Personen ab dem 18. Lebensjahr gehalten werden.
In Kürze wird eine neue gesetzliche Regelung in Kraft treten, nach der für
das Halten eines Kampfhundes eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.
Davon betroffen sind auch die Kampfhundehalter, die bisher von der
Haftpflicht freigestellt sind. Halter von Kampfhunden werden darauf
hingewiesen, dass für die Hunde der Leinen- und Maulkorbzwang gilt, bis
für den Hund ein positiver Wesenstest vorgelegt wird. Hat ein Hund diesen
absolviert, so besteht grundsätzlich kein Leinen- und Maulkorbzwang mehr.
Die Hundehalter müssen die Erlaubnis mit sich führen, dies wird auch von
städtischen Mitarbeitern kontrolliert.Der Leinenzwang gilt jedoch für alle
Hunde auf Marktplätzen, Messen, bei öffentlichen Versammlungen, in
Gaststätten und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Erlaubnis regelt
ebenfalls, wie bisher, eine Erlaubnispflicht für sonstige Hunde, die
einen Menschen oder ein anderes Tier gebissen haben. Bei Verstößen gegen
die Hundeverordnung kann ein Bußgeld bis 5.000 Euro verhängt werden.
 



 

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