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AHO Aktuell - 19.06.2002

Sozialhilfe: Hund ist kein Grund zur Arbeitsverweigerung


Koblenz (aho) - Verweigert ein Sozialhilfeempfänger die ihm angebotene und
zumutbare gemeinnützige Arbeit, so ist der Sozialhilfeträger berechtigt,
die Sozialhilfeleistungen einzustellen. Der Sozialhilfeempfänger kann sich
nicht darauf berufen, er könne die Arbeit nicht leisten, weil er seinen
Hund betreuen müsse. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Koblenz in einem Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes.

Der Antragsteller begehrte von der Stadt Koblenz laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Die Stadt forderte
ihn auf, gemeinnützige Arbeit im Bereich des Sportstadions zu leisten.
Dies lehnte der Antragsteller mit der Begründung ab, er müsse seinen
Hund betreuen. Daraufhin verweigerte die Stadt die Hilfegewährung.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das
Verwaltungsgericht Koblenz ab. Nach Auffassung der Koblenzer Richter
besteht kein Grund, die Stadt Koblenz zur Bewilligung der Sozialhilfe-
leistungen zu verpflichten. Der Antragsteller habe es selbst in der Hand,
den Sozialhilfeträger zur Gewährung der Sozialhilfe zu veranlassen, indem
er die ihm angebotene gemeinnützige Arbeit leiste. Dem Antragsteller sei
die von ihm verlangte gemeinnützige Arbeit durchaus zumutbar. Insbesondere
dürfe er sich nicht darauf berufen, er könne der Arbeit nicht nachgehen,
weil er seinen Hund betreuen müsse. Es sei ihm ohne weiteres zumutbar,
seinen Hund während der Zeiten, in denen er der geforderten Tätigkeit
nachgehe, anderweitig in Betreuung zu geben, z.B. in einem Tierheim. Ein
Sozialhilfeempfänger dürfe nicht besser gestellt werden als gering
verdienende Arbeitnehmer. Diesen werde auch zugemutet, während der
Arbeitszeit für die Betreuung ihrer Haustiere zu sorgen. Im Übrigen sei
es nicht Aufgabe der Sozialhilfe, dem Antragsteller die ganztägige
Betreuung seines Hundes zu ermöglichen.


(Beschluss vom 12. Juni 2002; Az.: 5 L 1508/02.KO; - nicht rechtskräftig -)

Verwaltungsgericht Koblenz
Pressemeldung vom 17.06.2002,Nr. 15/2002
 



 

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