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AHO Aktuell - 04.07.2002

Das Bayerisches Staatsministerium des Innern: Kampfhunde


"Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002
zur Nichtigkeit der niedersächsischen Kampfhundeverordnung hat auf die
bayerische Rechtslage keine Auswirkungen. Die bayerischen Bestimmungen
unterscheiden sich nämlich von den beanstandeten Regelungen in Niedersachsen
gerade dadurch, dass der Gesetzgeber im Bayerischen Landesstraf- und
Verordnungsgesetz den Begriff des Kampfhundes näher umschrieben hat. Damit
ist das erfüllt, was das Bundesverwaltungsgericht für nötig erachtet,
nämlich dass der Landtag dem Innenministerium inhaltliche Vorgaben für
eine detailliertere Regelung an die Hand zu geben hat", erläuterte
Innenminister Dr. Günther Beckstein heute in München.

Bayern verfügt im Unterschied zu Niedersachsen über eine den Anforderungen
des Bundesverwaltungsgerichts gerecht werdende Verordnungsermächtigung.
Der Gesetzgeber ermächtigte das Staatsministerium des Innern ausdrücklich,
in einer Kampfhundeverordnung nur noch ergänzend zu bestimmen, bei welchen
Rassen die Kampfhundeeigenschaft anzunehmen ist. Die Entscheidung aber,
die Anknüpfung zuzulassen, traf er selbst.

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte in seinen Entscheidungen vom 3. Juli
2002 (Az. 6 CN 5.01, 6.01, 7.01, 8.01) die niedersächsische Verordnung für
nichtig, da der einfache Verordnungsgeber ohne ausdrückliche Ermächtigung
des Landesgesetzgebers nicht befugt sei, allein an die Zugehörigkeit von
Hunden zu bestimmten Rassen anzuknüpfen. Vielmehr müssten Eingriffe der
staatlichen Verwaltung in die Freiheitssphäre der Hundehalter in einem
besonderen Gesetz vorgesehen sein. Die niedersächsische Gefahrtierverordnung
stützte sich nur auf eine allgemein gehaltene Generalermächtigung in § 55
des niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes, wonach das Innenministerium
zur Abwehr abstrakter Gefahren Verordnungen erlassen kann. Dies sah das
Bundesverwaltungsgericht nicht als ausreichende Ermächtigung an.

Im Unterschied zu Niedersachen hat jedoch in Bayern bereits der Landes-
gesetzgeber die grundlegende Entscheidung, die Anknüpfung an eine bestimmte
Hunderasse zuzulassen, getroffen. Im Jahr 1992 regelte er nämlich in Art.
37 des Bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetzes, dass die Haltung eines
Kampfhundes erlaubnispflichtig ist. Zugleich definierte er die Kampfhunde
als Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder
Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren auszugehen ist. Das Staatsministerium des Innern wurde
ausdrücklich ermächtigt, durch Verordnung Rassen, Kreuzungen und sonstige
Gruppen von Hunden zu bestimmen, für welche die Eigenschaft als Kampfhunde
vermutet wird. Dies ist in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter
Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 geschehen.

(PM 364/02 vom 04.07.02)
 



 

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