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AHO Aktuell - 23.09.2002

Strengere Vorschriften für die private Einfuhr von Fleisch und Milch


Brüssel (aho) - Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette
und Tiergesundheit (SCFCAH) hat am 20. September 2002 einen
Vorschlag der Kommission befürwortet, die Vorschriften für die
Einfuhr von Fleisch und Milch, die zum persönlichen Verbrauch
in die EU eingeführt werden, strenger zu fassen. So dürfen
Personen, die aus bestimmten Drittländern in die EU einreisen,
Fleisch, Fleischerzeugnisse bzw. Milch oder Milcherzeugnisse
nur noch dann im persönlichen Gepäck mit sich führen, wenn sie
entsprechende Dokumente der Veterinärbehörden vorlegen können.
Der Vorschlag wird jetzt von der Kommission formell angenommen
und am 1. Januar 2003 in Kraft treten.


Hierzu erklärte David Byrne, EU-Kommissar für Gesundheit und
Verbraucherschutz: "Dies ist eine vernünftige Maßnahme, die
unseren Schutz vor der Einfuhr von Erzeugnissen verstärkt, die im
Falle der Kontamination ernsthafte Tierseuchen auslösen können.
Die Maul- und Klauenseuche ist uns allen noch gut in Erinnerung,
und angesichts der derzeitigen Probleme mit der klassischen
Schweinepest ist es gerechtfertigt, alle erforderlichen Vorsichts-
maßnahmen zu ergreifen, um künftige Ausbrüche dieser Krankheit
zu verhindern.

Aber die Verschärfung der Vorschriften ist nur eine Seite der
Medaille. Ebenso wichtig ist es, dass wir diese Botschaft den
Personen, die in die Europäische Union und die Kandidatenländer
einreisen, auch vermitteln. Deshalb starten wir jetzt eine Sensibili-
sierungskampagne, bei der u. a. Plakate in mehr als 30 Sprachen
verbreitet werden, die die Reisenden vor und auch während der
Reise über die neuen Regeln und ihre Gründe informieren."

Nach dem Vorschlag sollen geltende Ausnahmen von den
Einfuhrbedingungen und Grenzkontrollen für Fleisch, Milch und
daraus hergestellte Erzeugnisse, die die Reisenden zum
persönlichen Verbrauch gekauft haben oder die an Privatpersonen
versandt werden, ausgesetzt werden; außerdem ist eine Sensibili-
sierungskampagne vorgesehen, um die Reisenden auf die neuen
Vorschriften hinzuweisen.

Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen
Gründen erforderliche Spezialnahrung dürfen von den Reisenden
jedoch weiterhin mitgeführt werden, sofern

1. das Erzeugnis vor dem Öffnen nicht gekühlt werden muss,
2. es sich um verpackte Markenprodukte handelt und
3. die Packung nicht geöffnet wurde.

Die Einfuhr sonstiger Mengen Fleisch, Fleischprodukte, Milch
oder Milchprodukte im persönlichen Gepäck ist jedoch nur dann
zulässig, wenn für diese Waren bei der Ankunft an der Grenze
zur Europäischen Union die Unterlagen der amtlichen Veterinär-
dienste des Herkunftslandes vorliegen, diese angemeldet und die
Unterlagen zur Veterinärkontrolle vorgelegt werden - es gelten
also nunmehr dieselben Bedingungen wie für gewerbliche
Einfuhren.

Die neuen Vorschriften gelten nicht für Erzeugnisse, die Reisende
aus Grönland, den Färöern, Island, Andorra, San Marino,
Liechtenstein, der Schweiz und den Bewerberländern - mit
Ausnahme der Türkei - mit sich führen.

Hintergrund

Die Bedingungen für die Einfuhr und Grenzkontrolle von
tierischen Erzeugnissen, die von Reisenden zum persönlichen
Verbrauch mitgeführt oder an Privatpersonen versandt werden,
unterliegen - je nach Erzeugnis - drei unterschiedlichen Richtlinien.
(1) Die Vorschriften lassen Ausnahmen von den Einfuhr-
bedingungen zu, so z. B. bei nichtgewerblichen Einfuhren.
Die heutige Entscheidung setzt diese Ausnahmeregelungen aus
und entspricht hiermit den Empfehlungen der Europäischen
Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche der
FAO, der Internationalen Konferenz zur Prävention und
Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und des
Nichtständigen Untersuchungsausschusses des Europäischen
Parlaments für Maul- und Klauenseuche. Diese Ausschüsse
haben die Notwendigkeit erkannt, die Ausbreitung der Maul-
und Klauenseuche (MKS) durch vorschriftswidrig eingeführte
oder von Reisenden zum privaten Verbrauch mitgeführte
Erzeugnisse von hierfür empfänglichen Tieren zu verhindern.
(Diese Gefahr besteht auch bei anderen großen Tierseuchen
wie z. B. der klassischen und der afrikanischen Schweinepest
bzw. der Geflügelpest). In diesen Empfehlungen wurde auch
auf die Notwendigkeit von Sensibilisierungskampagnen
hingewiesen, um die Reisenden auf die neuen Vorschriften
aufmerksam zu machen. Diesem Erfordernis wird in der
heutigen Entscheidung ebenfalls entsprochen.

Die Plakate können in allen EU-Sprachen, den Sprachen des
Beitrittsländer und in arabisch, bosnisch, kroatisch, hebräisch,
japanisch, mazedonisch, russisch, serbo-kroatisch, albanisch,
serbisch, türkisch und Suaheli als pdf-Dokument
per email
bestellt werden.

Beispiel-Plakat als pdf-Dokument

(1) Die Richtlinie 72/462/EWG gilt für frisches Fleisch und
Fleischerzeugnissse von Wiederkäuern und Schweinen, die
als Haustiere gehalten werden, die Richtline 91/494/EWG
für Geflügelfleisch und daraus hergestellte Erzeugnisse und
die Richtlinie 92/45/EWG für Wildfleisch.





 



 

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