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AHO Aktuell - 08.10.2002

OLG Koblenz. Pferdehalter haftet nicht immer


Koblenz (aho) - Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat mit
Urteil vom 30.August 2002 einen Schadensersatzanspruch einer 17-jährigen
Reiterin gegen die Eigentümerin, die ihr das Pferd überlassen hatte, aus
Tierhalterhaftung verneint, da der eigene Verursachungsbeitrag der Reiterin
die normale Tiergefahr, für die der Pferdehalter haftet, überwogen habe.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Halterin des Pferdes "Billy" hatte der im Unfallzeitpunkt 17-jährigen
Klägerin, die seit ihrem 10. Lebensjahr reitet, die Erlaubnis erteilt, das
Pferd jederzeit zu reiten. Im Sommer 2000 begab sich die Klägerin auf die
Koppel, auf welcher "Billy" stand. Nachdem sie das Pferd ablongiert hatte,
baute sie kleinere Hindernisse in Höhe von ca. 40 cm Höhe mit einer
Holzstange auf, die "Billy" überspringen sollte. Beim Überspringen eines der
Hindernisse fiel die Holzlatte ab, das Pferd ging durch, die Klägerin verlor
anschließend den Halt und stürzte zu Boden. Dabei erlitt sie Bänderrisse in
beiden Knien. Sie verlangte von der Pferdehalterin Schmerzensgeld in Höhe
von 20.000 DM und Ersatz durch ihr durch verschiedene stationäre
Krankenhausaufenthalte entstandenen Kosten.

Wie bereits zuvor das Landgericht verneinte der Senat Ansprüche der
Klägerin.
Zwar bestehe die Tierhalterhaftung ( § 833 BGB ) grundsätzlich auch
gegenüber einem Reiter, dem das Tier im überwiegend eigenen Interesse aus
Gefälligkeit überlassen worden sei. Der Umstand, dass der Verletzte sich
"freiwillig" in den Gefahrenbereich eines Tieres begeben habe, müsse als
Mitverschulden berücksichtigt werden ( § 254 BGB ).

Dieses Mitverschulden wertete der Senat im vorliegenden Fall allerdings als
derart die Tiergefahr überwiegend, dass Ansprüche gegen die Pferdehalterin
ausgeschlossen seien.
Mit dem Aufbau der Hindernisse habe die Reiterin sich nämlich bewusst einem
Risiko ausgesetzt, das über die normale Tiergefahr hinausgehe. Außerdem sei
mit der Einräumung einer großzügigen Nutzungsmöglichkeit für die Klägerin
die Verpflichtung verbunden gewesen, das Pferd pfleglich zu behandeln und
aufzupassen, dass es keinen Schaden verursache.
Die Klägerin hätte nach Ansicht des Senats nachweisen müssen, dass das
Durchgehen des Pferdes nicht auf einem von ihr verursachten Fehler beruht
habe; dieser Nachweis sei ihr nicht gelungen.

Aktenzeichen: 10 U 5/02
Oberlandesgericht Koblenz
Pressemeldung vom 08.10.2002
Pressemitteilung 127 E 2 - 151/02




 



 

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