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AHO Aktuell - 29.10.2002

Kampfhunde-VO: Bundesverwaltungsgericht verwirft Beschwerden


Stuttgart / Leipzig (aho) - Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die
Revision gegen drei Normenkontrollurteile des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg zur Verordnung des Innenministeriums und des Ministeriums
für Ernährung und Ländlichen Raum über das Halten gefährlicher Hunde nicht
zugelassen. Damit besteht Klarheit darüber, dass die baden-württembergische
Kampfhundeverordnung vom 3. August 2000 Bestand hat. Auch die Frage, welche
Konsequenzen in Baden-Württemberg aus der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts zur niedersächsischen Gefahrtierverordnung zu
ziehen sind, stellt sich somit nicht mehr.

Wie das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg am Dienstag, 29.
Oktober 2002, in Stuttgart weiter mitteilte, wies das
Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen unter anderem darauf hin,
dass die Polizeiverordnungen der Länder zur Abwehr der Gefahren, die von
gefährlichen Hunden ausgehen, auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen
und verschieden ausgestaltet sind. Im Unterschied zur niedersächsischen
Gefahrtierverordnung, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.
Juli 2002 beanstandet worden sei, sehe die baden-württembergische
„Kampfhundeverordnung“ (Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher
Hunde) für die drei Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier und
Pit Bull Terrier sowie ihre Kreuzungen kein generelles Haltungsverbot vor.
Stattdessen könne mit einer Verhaltensprüfung, dem sogenannten Wesenstest,
selbst bei Hunden der drei genannten Rassen die Vermutung der
Kampfhundeigenschaft widerlegt werden. Bestehe ein Tier den Wesenstest,
bedürfe es für die weitere Hundehaltung dieses Tieres keiner Erlaubnis.
Allerdings gelte ein genereller Leinenzwang.

Bei den neun weiteren in der baden-württembergischen Verordnung genannten
Rassen führen erst im Einzelfall hinzu kommende Anhaltspunkte für eine
gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit zur möglichen Begründung einer
Kampfhundeigenschaft und damit zur Erlaubnispflicht für die Hundehaltung,
den Leinen- und Maulkorbzwang sowie das Vermehrungsverbot und die
Unfruchtbarmachung.

Nach Auffassung des Innenministeriums besteht jetzt für das Land
Baden-Württemberg, gut zwei Jahre nach Inkrafttreten der Polizeiverordnung,
erfreulicherweise Klarheit. Konsequenzen aus der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts zur niedersächsischen Gefahrtierverordnung müssten
im Land nicht gezogen werden. Die bisher von der Polizei getroffenen
Maßnahmen seien korrekt gewesen und Änderungen in der Vorgehensweise seien
aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich. Darüber habe das Innenministerium
die Regierungspräsidien, die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der
Stadtkreise sowie den Polizeivollzugsdienst unterrichtet. Auch die
Ortspolizeibehörden seien informiert.

 



 

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