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AHO Aktuell - 30.10.2002

Kampfhundeverordnung


München (aho) - Der Rottweiler und fünf weitere Hunderassen, bei denen von
einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen ist, werden ab 1. November als
Kampfhunde der Kategorie II eingestuft. Mit dieser Änderung der
Kampfhundeverordnung trägt das Innenministerium laut Innenminister Dr.
Günther Beckstein einem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs von
1994 Rechnung, das den Gesetzgeber verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum
Schutz der Allgemeinheit zu ergreifen, wenn neue Erkenntnisse über die
Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen vorliegen. Nach neuen Erkenntnissen
ist davon auszugehen, dass Rottweiler aufgrund ihres Temperaments im
Zusammenspiel mit ihrer rassenspezifischen Muskel- und Beißkraft eine
besondere Gefahr für Mensch und Tier darstellen können. So kam es in den
letzten Monaten vermehrt zu Angriffen von Rottweilern, Opfer waren dabei
überwiegend Kinder.

Neben dem Rottweiler werden die folgenden 5 weiteren Hunderassen neu als
Kampfhunde der Kategorie II eingestuft: American Bulldog, Alano, Cane Corso,
Perro de Presa Canario (Dogo Canario) und Perro de Presa Mallorquin. Diese
Tiere stammen allesamt von den sogenannten Molossern ab, einen großen
Hundeart, die bereits in der Antike bei Kampfspielen in den Arenen
eingesetzt wurden. Hunde dieser Rassen werden seit geraumer Zeit vermehrt in
Bayern gehalten oder gezüchtet, so dass zum Schutz der Bevölkerung ein
Einschreiten des Verordnungsgebers unerlässlich ist.

Als Folge der Einstufung als Kampfhund der Kategorie II brauchen die Halter
dieser Tiere in Zukunft grundsätzlich eine Erlaubnis der Wohnsitzgemeinde.
Die Erlaubnispflicht entfällt nur dann, wenn durch ein Gutachten eines
Sachverständigen die Ungefährlichkeit des Hundes nachgewiesen wird. Bei
Besitzern von Rottweilern reicht es wegen der großen Zahl der zu
untersuchenden Hunde aus, wenn der Hundebesitzer bis zum 01.04.2003
wenigstens im Besitz eines Termins bei einem Sachverständigen ist. Das
Gutachten selbst muss bis zum 30.06.2003 der Gemeinde vorliegen.

Aus der Liste der Kampfhunde herausgefallen ist der sogenannte Rhodesian
Ridgeback. In einer Reihe von Überprüfungen wurden festgestellt, dass diese
Rasse nur ein geringes zuchtbedingtes Aggressionspotential aufweist, so dass
nicht mehr von der ursprünglich vermuteten Gefährlichkeit ausgegangen werden
kann. Für die Haltung eines derartigen Hundes ist daher in Zukunft keine
behördliche Erlaubnis mehr erforderlich.



 



 

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