Aktuelle Meldungen     Nachrichten suchen    kostenloses Abo  -   Nachricht weiterempfehlen

 

AHO Aktuell - 07.11.2002

Tiere sind keine Sachen – weder ''neu'' noch ''gebraucht''


Bonn (aho) - Tiere dürfen nicht als „gebrauchte Sachen“ gehandelt werden und
die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beim Tierkauf soll auf sechs
Monate verringert werden. Diese Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch
fordert die Bundestierärztekammer nach einem Beschluss ihrer Delegierten auf
der Herbstsitzung am 25. und 26. Oktober 2002 in Bonn.

Zum 1. Januar 2002 ist ein neues Schuldrecht in Kraft getreten. Für den Kauf
von Tieren sind seitdem Sonderregeln für Gewährleistungsfristen
abgeschafft – Tiere werden wie „Verbrauchsgüter“ behandelt. Für ein
Verbrauchsgut sieht das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, § 475 Abs. 2) vor,
dass die Frist für Ansprüche auf Gewährleistung bei gebrauchten Sachen auf
ein Jahr verkürzt werden kann.

Die Bundestierärztekammer lehnt es vor allem aus ethischen Gründen ab, bei
Tieren von „neu“ oder „gebraucht“ zu sprechen. Die Begriffe „neu“ oder
„gebraucht“ sind außerdem unter keinem logischen Gesichtspunkt auf Tiere
anwendbar.

Tiere sind Lebewesen, die sich naturgegeben und individuell ab dem Tag ihrer
Geburt verändern – durch Wachstum, Krankheit, tierärztliche Behandlung,
Haltung, Fütterung, Transport und Nutzung. Der Zustand eines Tieres kann nur
als eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt einer tierärztlichen Untersuchung
beurteilt werden. Vorhersagen, wie sich ein Tier entwickeln wird, sind über
einen längeren Zeitraum nicht möglich. Die Gewährleistungsfrist sollte daher
für den Kauf von Tieren einer Sonderregelung unterliegen – der Verkürzung
auf sechs Monate –, um unnötige Rechtsstreite zu verhindern.

Die Bundestierärztekammer hatte sich bereits in den 80er Jahren dafür
engagiert, die Definition des Tieres als Sache im Bürgerlichen Gesetzbuch zu
beseitigen. Dies geschah 1990 durch einen neuen § 90 a, der ausdrücklich
formuliert: „Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze
geschützt.“ Weiter heißt es allerdings: „Auf sie sind die für Sachen
geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist.“
Der Bundestierärztekammer ging es damals nur am Rande um rechtliche, vor
allem aber um ethische Gesichtpunkte. Dies ist auch jetzt wieder der Fall,
wenn ein Tier als „neu“ oder „gebraucht“ definiert werden soll. Um dies zu
verhindern, ist gemäß der Formulierung des letzten Satzes von § 90 a BGB
eine ausdrückliche Ausnahme der Tiere von den „gebrauchten Sachen“
erforderlich

 



 

  zum Seitenbeginn


© Copyright

AHO Aktuell ist ein Service von ANIMAL-HEALTH-ONLINE und @grar.de