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AHO Aktuell - 02.12.2002

Nerzfarm: Keine tierschutzrechtliche Erlaubnis notwendig


Minden (aho) - Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat am
28.11.2002 eine tierschutzrechtliche Grundsatzfrage dahin entschieden, dass
zum Betrieb einer Nerzfarm keine gesonderte tierschutzrechtliche Erlaubnis
erforderlich ist. Ob die Haltungsbedingungen der Pelztiere tierschutzgemäß
sind, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.
Die Klägerin betreibt in Bielefeld eine Nerzfarm. Im Jahre 2000 verlangte
der Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld von ihr die Beantragung einer
Erlaubnis, weil Nerze nicht zu den landwirtschaftlichen Nutztieren zählten
und damit nach dem Tierschutzgesetz das gewerbsmäßige Halten und Züchten
solcher Pelztiere einer Erlaubnis bedürfe. Da die Betreiberin unter Berufung
auf eine seit jeher bestehende andere Praxis die Einholung einer Genehmigung
aber ablehnte, untersagte die Behörde schließlich den Betrieb der Nerzfarm.
Die daraufhin erhobene Klage hatte Erfolg. In den Gründen seiner
Entscheidung führt das Gericht aus: Der Begriff des landwirtschaftlichen
Nutztieres sei im Tierschutzrecht seit eh und je von europarechtlichen
Vorgaben geprägt. Danach seien Nerzfarmen entgegen der heutigen Auffassung
der Bundesregierung keineswegs landwirtschaftsfremd. In Farmen gehaltene
Nerze seien nicht (mehr) wildlebende Tiere, weil sie seit vielen Jahren
durch die Farmhaltung domestiziert seien. Sie seien auch Nutztiere, weil
ihre Zucht und Haltung der Gewinnung von Pelzen diene. Sie gehörten
tierschutzrechtlich zum Bereich der Landwirtschaft. Dies entspreche
insbesondere dem Schutzzweck des Tierschutzgesetzes, das in Übereinstimmung
mit europarechtlichen Regelungen gerade die Intensivtierhaltung im Blick
habe. Dabei seien nach dem eindeutigen Wortlaut der entsprechenden
internationalen Übereinkommen auch Pelztiere als landwirtschaftliche
Nutztiere bestimmt worden. Diese Zuordnung entspreche im Übrigen auch der
langjährigen Verwaltungspraxis der Behörden. Sollte tatsächlich eine
Genehmigungspflichtigkeit von Pelztierfarmen gewollt sein, sei es Sache des
Gesetzgebers, dies unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen.
Daneben hat die Kammer die Betriebsuntersagung auch deshalb aufgehoben, weil
die Tierschutzbehörde bereits im baurechtlichen Verfahren in Kenntnis der
Betriebsabläufe umfangreiche und detaillierte tierschutzrechtliche
Nebenbestimmungen veranlasst hat, die Teil der von der Klägerin zu
befolgenden Baugenehmigung geworden sind.

(Az.: 2 K 2695/01)



 



 

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