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AHO Aktuell - 09.12.2002

NRW: Neuer Erlass zum Schächten


Düsseldorf (aho) - Als erstes Bundesland wird Nordrhein-Westfalen die Praxis
der Schlachtung durch Schächten mit einem Erlass neu regeln, der Anfang des
nächsten Jahres in Kraft treten wird. Wie das Agrarministerium in Düsseldorf
mitteilt, muss in Zukunft genau nachgewiesen werden, warum es aus religiösen
Gründen nicht möglich ist, dass Tier vor dem Schächten zu betäuben. Für den
Schlachtvorgang selber gelten zudem strenge Vorschriften, die dem Tier
unnötiges Leid ersparen sollen. Denn im Koran findet sich kein Hinweis
darauf, dass die Betäubung verboten ist, und in vielen
Religionsgemeinschaften wird die Betäubung des Tieres durchaus akzeptiert.
Ziel ist es, Genehmigungen zum Schächten auf das unerlässliche Minimum zu
begrenzen.

Der Erlass schreibt im einzelnen vor:

+ Prüfung der Unerlässlichkeit: Privatpersonen, Religionsgemeinschaften und
Metzger, die Tiere schächten wollen, müssen nachweisen, dass sie selber bzw.
ihre Kunden an zwingende Vorschriften gebunden sind, die den Verzehr von
Fleisch betäubter Tiere verbieten

+ Sicherstellung der Vertriebswege: es muss sichergestellt werden, dass das
geschächtete Fleisch tatsächlich nur von den Angehörigen einer
Religionsgemeinschaft erworben wird, denen zwingende Vorschriften das
Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere
untersagen

+ Überprüfung der Sachkunde: im Rahmen der Sachkundeprüfung muss
nachgewiesen werden, dass Kenntnisse über Anatomie und Physiologie des
Schlachttieres vorhanden sind, insbesondere auch Kenntnisse über die Dauer
bis zum Verlust des Bewusstseins und die darauf einflussnehmenden Faktoren

+ Schächten von Rindern: da Rinder aufgrund ihrer Größe nur mit Hilfe
mechanischer Fixiereinrichtungen geschächtet werden können, diese aber mit
dem Tierschutz nicht zu vereinbaren sind, ist eine Schächtung von Rindern in
NRW nicht gestattet

+ tierärztliche Überwachung: zur Wahrung der Belange des Tierschutzes müssen
alle Schlachtungen, die ohne Betäubung durchgeführt werden, von einem
Amtstierarztes beaufsichtigt werden

Beim Schächten wird dem lebenden Tier - zumeist handelt es sich dabei um
Schafe - die Kehle durchgeschnitten, der Tod tritt durch verbluten ein. In
der Regel tritt der Verlust des Bewusstseins nicht sofort nach dem
Schächtschnitt ein, insbesondere wenn nicht beide Halsarterien durchtrennt
werden, können die Tiere den Schächtvorgang noch einige Minuten bei vollem
Bewusstsein erleben. Gerade der islamische Glauben verbietet aber das
vorherige Betäuben des Tieres nicht ausdrücklich. Der Koran als oberste
Rechtsquelle schreibt nur vor, dass das Tier zum Zeitpunkt der Schlachtung
leben muss und das Blut ungehindert ausfließen kann. Da die Betäubung das
Tier nicht tötet und nach wissenschaftlichen Untersuchungen kein Unterschied
beim Ausbluten von betäubten und unbetäubten Tieren besteht, wird sie auch
von führenden islamischen Rechtsgelehrten als erlaubt angesehen.




 



 

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