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AHO Aktuell - 18.12.2002

Gefahrhundeverordnung in Schleswig-Holstein teilweise ungültig


Leipzig (aho) - Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gefahrhundeverordnung
des Landes Schleswig-Holstein in einem nur einige ihrer Bestimmungen
betreffenden Revisionsverfahren für ungültig erachtet, soweit sie die
Gefährlichkeit von Hunden allein aus der Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen
(Rasselisten) herleitet. Damit hat es seine Rechtsprechung im Urteil vom 3.
Juli 2002 zur Gefahrtierverordnung in Niedersachsen fortgeführt. Soweit die
Verordnung solche Hunde als (individuell) gefährlich kennzeichnet, die eine
über das natürliche Maß hinausgehende gefährdende Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder andere vergleichbare Eigenschaft besitzen, ist
sie entgegen der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.

In weiteren Verfahren waren Vorschriften der Hundehalterverordnung des
Landes Mecklenburg-Vorpommern zu prüfen. Insoweit führten die
Revisionsverfahren im Wesentlichen zur Zurückverweisung an das
Oberverwaltungsgericht Greifswald, weil die entscheidungserheblichen
Vorschriften noch der Klärung durch das dafür berufene Landesgericht
bedürfen.

BVerwG 6 CN 1.02, 6 CN 3.01, 6 CN 4.01 – Urteile vom 18. Dezember 2002

 



 

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