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AHO Aktuell - 20.12.2002

Auch Reiter brauchen Kennzeichen


Warendorf (aho) - Die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Warendorf weist
darauf hin, dass nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen in der freien Landschaft und im Wald nur mit gültigem
Reitkennzeichen geritten werden darf.

Bei den Reitkennzeichen, die beidseitig am Zaumzeug der Pferde zu befestigen
sind, handelt es sich um zwei gelbe Kennzeichen mit je einer jährlich zu
erneuernden Reitplakette. 2003 sind nur Reitkennzeichen mit einer
gelbfarbenen Plakette und der Zahl „03“ gültig. Die Reitkennzeichen sowie
die Aufkleber werden von der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises
Warendorf ausgegeben.

Für Einzelreiter beträgt die Reitabgabe 25,00 Euro pro Jahr. Für Reiterhöfe
wird ein Betrag von 75,00 Euro pro Kennzeichen fällig (jeweils zuzügl.
Verwaltungsgebühren). Das mit der Reitabgabe eingenommene Geld kommt wieder
den Reiterinnen und Reitern zugute, da mit diesen Mitteln vorhandene
Reitwege unterhalten und neue angelegt werden.

Das Reiten in der freien Landschaft - außerhalb von Wäldern - ist auf
öffentlichen und privaten Straßen und Wegen grundsätzlich gestattet.
Ausgenommen sind jedoch sämtliche zu privaten Wohnbereich und Hofbereich
gehörende Flächen und Wege.

Auf Wanderwegen und Wanderpfaden sowie Sport- und Lehrpfaden, die als solche
gekennzeichnet sind, ist das Reiten nicht erlaubt. Im Kreis Warendorf darf
grundsätzlich auch im Wald sowohl auf öffentlichen als auch auf privaten
Straßen und Wegen geritten werden. Eine Ausnahme bilden die folgenden
Waldgebiete, in denen auf privaten Straßen und Wegen nur geritten werden
darf, wenn diese als Reitwege gekennzeichnet sind:

Kattmannskamp in Ostbevern, Klatenberge in Telgte, Waldgebiet bei Velsen in
Warendorf, Waldgebiet Sundern in Ahlen-Vorhelm, Oestricher Wald in Ahlen,
Geisterholz in Oelde, Waldgebiet westlich Einen und Waldgebiet im Bereich
„Dorseler Heide“.

Das Reiten quer durch den Wald und durch die freie Landschaft außerhalb von
Straßen und Wegen ist verboten.
Die Untere Landschaftsbehörde weist darauf hin, dass nach dem
Landschaftsgesetz das Reiten in der freien Landschaft oder im Wald ohne
gültiges Kennzeichen eine Ordnungswidrigkeit darstellt. In
Naturschutzgebieten gelten für einzelne Gebiete gesonderte Regelungen für
das Reiten, die zu beachten sind.

Der Kreis Warendorf bittet alle Reiterinnen und Reiter, sich an diese
Verhaltensregeln zu halten, denn nur so können Konflikte zwischen Reitern,
Grundstückseigentümern und anderen Erholungssuchenden vermieden werden.




 



 

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