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AHO Aktuell - 21.12.2002

Eine hobbymäßige Hundezucht ist kein Gewerbe


Münster (aho) - Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss
vom 18. Dezember 2002 entschieden, dass die Haltung von vier Hunden der
Rasse "Bearded Collies" einschließlich einer gelegentlichen Aufzucht von
Welpen in einem Wohnhaus (noch) nicht mit einer Wohnnutzung generell
unvereinbar und deshalb auch nicht als genehmigungspflichtige
Nutzungsänderung des Wohnhauses zu einer gewerblichen Hundezucht zu werten
ist.
Ein Ehepaar aus Engelskirchen im Oberbergischen Kreis hält in seinem in
einem Wohngebiet gelegenen Wohnhaus vier Bearded Collies; etwa einmal im
Jahr gibt es einen Welpenwurf, der veräußert wird. Das Bauamt des
Oberbergischen Kreises sah darin eine gewerbliche Aufzucht und Veräußerung
von Hunden und eine nicht genehmigte Nutzungsänderung des Wohnhauses. Im
Juni 2002 erließ das Bauamt einen Bescheid gegen das Ehepaar, indem es
diesem jegliche Aufzucht und Veräußerung von Hunden auf dem Wohngrundstück
untersagte. Außerdem ordnete das Bauamt die sofortige Vollziehung dieses
Bescheides an. Dagegen erhob das Ehepaar Widerspruch und beantragte beim
Verwaltungsgericht Köln die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.
August 2002 statt. Gegen diese Entscheidung legte der Oberbergische Kreis
Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem eingangs
genannten Beschluss zurückgewiesen hat.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei keineswegs so, dass eine auch
hobbymäßige Haltung von Tieren auf Wohngrundstücken - stets - eine formell
illegale Nutzungsänderung darstelle. Die (Wohn-)Gebietsverträglichkeit einer
Hundehaltung werde wesentlich durch die mögliche Lärmbelästigung der
Nachbarschaft bestimmt, so dass auch Größe, Temperament und Unterbringung
der Tiere eine Rolle spielen könnten. Insoweit könne bei einer intensiven
Nutzung eines Grundstücks durch das Halten einer Vielzahl von Schäferhunden
in einer Zwingeranlage allerdings nicht zweifelhaft sein, dass damit die
Genehmigungsfrage neu aufgeworfen werde und die ohne Genehmigung
aufgenommene Nutzung formell illegal sei. Konkrete Anhaltspunkte in diese
Richtung gebe es hier aber nicht. Die Hunde des Ehepaares würden in den
unverändert belassenen Wohnräumen gehalten. Ein Zwinger oder ein speziell
für die Hundehaltung hergerichteter Raum im Wohnhaus sei nicht vorhanden.
Für gebietsunverträgliche Lärmbelästigungen bei der Haltung der Hunde im
Gebäude selbst bzw. bei ihrem Auslauf im Freien lägen auch nicht ansatzweise
konkrete Anhaltspunkte vor. Der Umstand, dass das Ehepaar seine Hunde
offensichtlich seit über zehn Jahren ohne Nachbarbeschwerden halte und dabei
gelegentlich Welpen aufziehe, spreche vielmehr für eine
Gebietsverträglichkeit der Haltung. Schließlich sei dem Bauamt die
Hundehaltung des Ehepaares nicht etwa auf Grund konkreter Nachbarbeschwerden
bekannt geworden, sondern deshalb, weil ein an der Aufnahme einer Hundezucht
interessierter Nachbar, dem eine Genehmigung der Hundezucht nicht in
Aussicht gestellt worden sei, auf die seiner Meinung nach vergleichbare
Hundehaltung des Ehepaares hingewiesen habe.


 



 

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