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AHO Aktuell - 27.12.2002

Ordnungsamt Magdeburg gibt Hinweise für Hundehalter


Magdeburg (aho) - Nach der Aufhebung der "Gefahrenabwehrverordnung zum
Schutz vor gefährlichen Hunden des Landes Sachsen-Anhalt" durch das
Oberverwaltungsgericht Magdeburg informiert das Ordnungsamt über die in
Magdeburg geltenden städtischen Vorschriften. Diese werden von dem Urteil
des Gerichtes nicht berührt.

Für alle Hunderassen und -kreuzungen in der Elbestadt sind weiterhin die
Gefahrenabwehrverordnung und die Grünanlagensatzung der Landeshauptstadt
Magdeburg gültig. Demnach sind Hunde auf allen öffentlichen Straßen, Rad-
und Gehwegen, Plätzen, Über- und Unterführungen, Durchgängen und Treppen,
Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen sowie in Zieranlagen und in
öffentlichen Grünanlagen an der Leine zu führen. In einigen Grünanlagen gibt
es durch Hinweisschilder gekennzeichnete Flächen, auf denen Hunde unter
Aufsicht frei laufen können.

Auf unbebauten Flächen außerhalb einer geschlossenen Bebauung, wie zum
Beispiel auf Feldern, dürfen Hunde unter Aufsicht frei laufen. Dies gilt
nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 15. Juli, in der Hunde auch dort
anzuleinen sind.

In größeren Menschenansammlungen (z. B. bei Veranstaltungen, in Kaufhäusern
und Einkaufszentren), in Fußgängerzonen und auf den Wegen von öffentlichen
Grünanlagen dürfen Hunde an der Leine nur so geführt werden, dass sie nicht
mehr als einen Meter vom Hundeführer entfernt sind.

Alle Hunde sind so zu halten und außerhalb umfriedeten Besitztums so zu
führen, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird.
Hundehalter und die Personen, die den Hund führen, haben zu verhindern, dass
andere Menschen oder Tiere angesprungen, angefallen oder gebissen werden
können. Außerdem haben Hundehalter lang andauerndes Bellen, Heulen oder
andere Geräusche ihrer Hunde zu unterbinden, wenn dadurch die Nachbarn in
ihrer Mittags- und Nachtruhe gestört werden. Ruhezeiten sind montags bis
samstags von 13:00 bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe) und von 22:00 bis 07:00 Uhr
(Nachtruhe) sowie an Sonn- und Feiertagen (Sonntagsruhe). Auch außerhalb der
Ruhezeiten ist ein Bellen zu vermeiden, wenn dadurch Nachbarn erheblich
belästigt werden.

Der von Hunden verursachte Kot ist von der Person, die den Hund führt,
unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt auch dann, wenn der Weg zum nächsten
Abfallbehälter sehr weit ist. Der Kot darf auf Straßen nur im Rinnstein
(Gosse) liegen gelassen werden.
Das Baden von Hunden ist in öffentlich zugänglichen Brunnen und ähnlichen
öffentlichen Wasserbecken untersagt. Badestrände dürfen mit Hunden nicht
betreten werden. Eine Ausnahme sind Blindenhunde, die sehbehinderte Personen
begleiten.

Sobald ein Hund drei Monate alt ist, hat derjenige, der einen Hund zu
persönlichen Zwecken in seinem eigenen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb
aufgenommen hat, Hundesteuer zu zahlen. Jeder Hundehalter ist verpflichtet,
seinen Hund im Stadtsteueramt anzumelden. Die Anmeldung kann auch in einem
BürgerBüro erfolgen. Derzeit gelten folgende Hundesteuersätze:

> Ersthund: 66,00 Euro pro Jahr

> Zweithund: 72,00 Euro pro Jahr

> jeder weitere Hund: 84,00 Euro pro Jahr


Nach der Anmeldung des Hundes wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die
außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundstückes mitgeführt und den
Vollstreckungs- und Vollzugsbeamten der Stadt sowie der Polizei auf
Verlangen vorzuzeigen ist.

Zur Einhaltung der Gefahrenabwehrverordnung führt der Stadtordnungsdienst
weiterhin Kontrollen durch.

Fragen zur Gefahrenabwehrverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg können an
die Mitarbeiter der Abteilung Allgemeine Ordnungs- und
Gewerbeangelegenheiten des Ordnungsamtes in der Jean-Burger-Straße 11, 39090
Magdeburg, Telefon: 0391/5 40 40 27, E-Mail: ordnungsamt@magdeburg.de
gerichtet werden.

Fragen zu öffentlichen Grünanlagen und zu den Flächen, auf denen Hunde unter
Aufsicht frei laufen dürfen, beantworten die Mitarbeiter des Magdeburger
Stadtgartenbetriebes unter der Rufnummer 0391/5 40 59 01 oder per E-Mail:
stadtgartenbetrieb@magdeburg.de

 



 

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