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AHO Aktuell - 15.01.2003

8-fach höherer Hundesteuersatz für Kampfhunde zulässig


Mainz (aho) - Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hat die Klage
eines Hundebesitzers aus dem Landkreis Mainz-Bingen gegen seine Heranziehung
zu einem um das 8-fache erhöhten Hundesteuerbetrag (488,-- EUR pro Jahr) für
die Haltung eines Kampfhundes abgewiesen.

Wie das Verwaltungsgericht Mainz mitteilt, ist der Kläger Halter eines
Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier. Dieser Hund ist ein
gefährlicher Hund gemäß der rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung -
Gefährliche Hunde -. Für derartige Hunde erhebt die beklagte Gemeinde eine
jährliche Hundesteuer in Höhe des 8-fachen Steuersatzes der gewöhnlichen
Hundesteuer von 61,-- EUR für den ersten Hund, von 92,-- EUR für den zweiten
Hund und von 122,-- EUR für jeden weiteren Hund. Demzufolge forderte sie vom
Kläger für das Jahr 2002 eine Hundesteuer von 488,-- EUR (61,-- EUR x 8).

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die die Richter der 3. Kammer jetzt
mit folgender Begründung abgewiesen haben:

Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in ihrer Hundesteuersatzung
bei der Regelung der erhöhten Hundesteuer auf die Gefahrenabwehrverordnung -
Gefährliche Hunde - Bezug genommen habe und damit nur für die drei dort
genannten Rassen (Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und
Staffordshire Bull Terrier) die erhöhte Hundesteuer anfalle, nicht aber für
andere Hunde, die nach fachwissenschaftlicher Auffassung ähnliche
gefährliche Verhaltensweisen aufweisen könnten, wie die drei genannten
Rassen. Diese Regelungsweise sei von der Gestaltungsfreiheit der Gemeinde
als Satzungsgeber gedeckt. Dies gelte um so mehr, als es sich um
typisierende, generalisierende Regelungen handele, weil die Rassen, die als
gefährliche Hunde einzustufen seien, wegen der hierzu vertretenen
unterschiedlichen Auffassungen nicht festliege.

Es sei auch nicht willkürlich, bestimmte Rassen ohne Rücksicht auf den
individuellen Charakter eines Hundes hundesteuerrechtlich als Kampfhunde zu
werten. Es sei ein sachlicher Aspekt, an die abstrakte Gefährlichkeit
bestimmter Rassen anzuknüpfen. Auch wenn ein solcher Hund zu einem
Familienhund erzogen worden sei, könne nämlich von ihm bei einem
unvorhergesehenen Ereignis eine konkrete Gefahr ausgehen.

Schließlich sei auch die Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde auf das
8-fache des Satzes für "normale" Hunde nicht unzulässig. Eine unzulässige
Erhöhung läge vor, wenn die Höhe der Steuer die Abschaffung des Hundes
erzwingen würde. Davon könne hier bei einer monatlichen Steuer von 44,66 EUR
und unter Berücksichtigung der sonstigen beachtlichen Unterhaltskosten für
die Haltung eines größeren Hundes nicht die Rede sein.


3 K 946/02.MZ




 



 

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