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AHO Aktuell - 23.01.2003
Hundehalter haftet nur bedingt
Daun (aho) - Wer sich beim Reiten verletzt, hat nach einer Entscheidung des
Amtsgerichts Daun nur dann Schadenersatzansprüche gegen einen anderen
Tierhalter, wenn nachgewiesen ist, dass das Scheuen seines Reittieres durch
das andere Tier verursacht wurde.
Die Klägerin, ein Kind, verlangt nach einem Sturz von einem Pferd
Schadenersatz von einem Hundehalter, der mit seinem Hund in der Nähe des
Pferdes spazieren ging. Sie behauptet, der Hund sei auf das Pferd
zugesprungen, dadurch habe das Pferd gescheut und sie sei von dem Pferd
gestürzt. Die Klage wurde durch das Amtsgericht Daun abgewiesen.
Eine Haftung als Tierhalter und -aufseher setzt voraus, dass der Schaden
durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens verursacht wird. Nach
durchgeführter Beweisaufnahme konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass
ein Verhalten des Hundes die Ursache dafür war, dass das Pferd scheute. Es
konnte nicht festgestellt werden, dass der Hund das Pferd angesprungen,
gebellt oder geknurrt hatte und deswegen das Pferd scheute.
Urteil vom 11.9.2002, Az: 3 C 292/02; rechtskräftig
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