Aktuelle Meldungen     Nachrichten suchen    kostenloses Abo  -   Nachricht weiterempfehlen

 

AHO Aktuell - 10.02.2003

Tierische Hinterlassenschaften: In Jülich droht Ordnungsstrafe


Jülich - Diese Form der Hinterlassenschaft mag wohl kaum jemand: Der
Hundehaufen. Auf allen öffentlichen Flächen, in privaten Vorgärten und
selbst in den Blumenbeeten der Innenstadt sind sie in unterschiedlicher
Größe und Zahl zu finden.
Nicht nur der Spaziergänger oder die Eltern spielender Kinder ärgern sich
darüber. Egal ob bei der Pflege des Schlossplatzes oder der
Neubepflanzung/Pflege von Blumenbeeten: Immer wieder greifen oder treten die
städtischen Arbeiter in die Hundehaufen. Beim Mähen des Rasens fliegen die
Haufen den Arbeitern sogar regelrecht um die Beine.

Viele Hundehalter weigern sich die Hundehaufen zu entfernen, wenn sie darauf
angesprochen werden. Schließlich zahle man Steuern und dann soll gefälligst
die Stadt Jülich die Entsorgung übernehmen. Diese Argumentation stimmt
jedoch so nicht.

Die Hundesteuer wird nicht deshalb gezahlt, damit die Arbeiter der Stadt
Jülich die Hundehaufen entfernen. Steuergegenstand der Hundesteuer ist das
Halten von Hunden im Stadtgebiet. Steuerpflichtig ist damit jeder
Hundehalter, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines
Haushaltsangehörigen aufgenommen hat (§ 1 Abs. 1 und 2 der Satzung über die
Erhebung von Hundesteuer in der Stadt Jülich).

Ein Hundehalter muss u.a. die folgenden Vorschriften zur Tierhaltung in
Jülich aus der "Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Jülich"
einhalten:

- Jeder, der auf Straßen und in Anlagen Tiere mit sich führt, muss dafür
sorgen, dass die Tiere Gehwege, Bürgersteige und Anlagen nicht
verunreinigen. Verunreinigungen sind von den Aufsichtspersonen der Tiere
unverzüglich und schadlos zu beseitigen (§ 10 Abs. 3). Außerdem dürfen
Tiere, insbesondere Hunde, auf Kinderspielplätzen nicht mitgeführt werden (§
9 Abs. 4).

- Wer gegen diese Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, handelt
ordnungswidrig (§ 18 Abs. 1). Verstöße können mit einer Geldbuße nach den
Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden
(§ 18 Abs. 2).

Die Satzung kann jederzeit bei der Stadt Jülich eingesehen werden.

Was bedeutet dies nun für den Hundehalter?

Ein Hund hat auf einen Kinderspielplatz nichts verloren. Dies hat auch
nichts mit der Größe der Hunde zu tun; auch der Yorkshire Terrier hat den
Spielplatz nicht zu betreten. Um also allem Ärger aus dem Wege zu gehen,
sollte der Hund bei einem Besuch des Spielplatzes zu Hause bleiben.

Außerdem hat jeder Hundehalter - egal wie groß (z.B. Schäferhund, Golden
Retriver, Dalmatiner) oder auch klein (z.B. Yorkshire Terrier, Zwergpudel,
Dackel) der Hund ist - die Hinterlassenschaft seines Hundes zu beseitigen.
Geschieht dies nicht, kann ein Bußgeld verhängt werden.

Um den Hundehaltern die Entsorgung der Hundehaufen zu erleichtern, wurden an
verschiedenen Stellen in der Jülicher Innenstadt Automaten (z.B. obere
Kölnstraße oder auf dem Schloßplatz - Höhe Spielplatz) aufgestellt. Hier
kann sich der Hundehalter kostenlos mit Plastiktüten zur Entsorgung der
Hundehaufen versorgen. Mit diesen Tüten können sowohl kleine als auch große
Hundehaufen beseitigt werden. Wenn die Tüten dann noch verknotet werden,
entsteht auch keine Geruchsbelästigung für die an den Abfalleimern vorbei
gehenden Fußgängern.

Mit ein bisschen Rücksichtnahme und nur geringem Aufwand können somit
verschmutzte Anlagen und Beete verhindert und gleichzeitig das Jülicher
Stadtgebiet sauber gehalten werden. Und davon profitieren letztendlich alle.




 



 

  zum Seitenbeginn


© Copyright

AHO Aktuell ist ein Service von ANIMAL-HEALTH-ONLINE und @grar.de