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AHO Aktuell - 04.03.2003

Haftpflichtversicherungspflicht für erlaubnispflichtige Hunde


Braunschweig (aho) - Zum 1. März trat das Niedersächsische Gesetz über das
Halten von Hunden (NHundG) in Kraft. Das NHundG schreibt insbesondere für
die Haltung aller als gefährlich geltenden Hunde eine Erlaubnis- und
Haftpflichtversicherungspflicht vor. Mindestversicherungssummen von 500.000
Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und sonstige
Vermögensschäden sind vorgeschrieben.

Ein Versicherungsnachweis muss innerhalb von 3 Monaten nach dem
Inkrafttreten des NHundG, also bis spätestens 31. Mai 2003 bei der Stadt
Braunschweig, Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit, vorgelegt
werden. Die Haftpflichtversicherung muss während der Dauer der Hundehaltung
aufrechterhalten bleiben.

Unter die gefährlichen und damit erlaubnispflichtigen Hunde fallen
insbesondere die Rassen Pitbull-Terrier, American-Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden.

Erlaubnisse, die nach der Gefahrtierverordnung für Hunde der Rassen
Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pitbull-Terrier erteilt
wurden, behalten weiterhin Gültigkeit, sofern der
Haftpflichtversicherungsnachweis bis spätestens 31. Mai 2003 erbracht wird.
Zusätzliche Gebühren werden für diese Erlaubnisse nicht erhoben.

Die Versicherungs- und Erlaubnispflicht gilt darüber hinaus zukünftig auch
für die Haltung anderer Hunde, von denen eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit ausgeht. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis einen gefährlichen
Hund hält, macht sich gemäß § 143 Strafgesetzbuch strafbar.

Die Regelungen der Hundesteuer bleiben in Braunschweig von dem NHundG
unberührt.


 



 

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