Aktuelle Meldungen     Nachrichten suchen    kostenloses Abo  -   Nachricht weiterempfehlen

 

AHO Aktuell - 12.03.2003

OVG bestätigt Verordnung über gefährliche Hunde


Koblenz (aho) - Die rheinland-pfälzische Gefahrenabwehrverordnung über
gefährliche Hunde vom 30. Juni 2000 steht mit höherrangigem Recht in
Einklang und ist daher von den Ordnungsbehörden auch weiterhin anzuwenden.
So entschied in zwei heute veröffentlichten Urteilen das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Es lehnte sich dabei an
das Grundsatzurteil des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshofs vom 4.
Juli 2001 an.

Die Gefahrenabwehrverordnung unterwirft das Halten gefährlicher Hunde sowie
den Umgang mit ihnen strengen Anforderungen. Wer einen gefährlichen Hunde
halten will, bedarf der Erlaubnis der Ordnungsbehörde. Sie wird u.a. nur
dann erteilt, wenn der Halter persönlich zuverlässig ist. Gefährliche Hunde
müssten gekennzeichnet werden. Außerhalb des befriedeten Besitztums besteht
Anlein- und Maulkorbzwang. Gefährliche Hunde im Sinne der Verordnung sind
zunächst einmal solche Hunde, die individuell auffällig geworden sind.
Darüber hinaus gelten sämtliche Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier,
American-Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier sowie ihre
Abkömmlinge als gefährlich.

In den beiden vom OVG entschiedenen Fällen ging es um die persönliche
Zuverlässigkeit des Halters. Der Kläger des einen Verfahrens ist Halter
eines Staffordshire-Bullterriers. Das Führungszeugnis des Mannes enthält 37
Eintragungen. Unter anderem war er rechtskräftig wegen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis und Unfallflucht verurteilt worden. In dem anderen Verfahren
klagte der Halter eines Pit-Bull-Terriers. Er hatte trotz behördlicher
Aufforderung ein Führungszeugnis überhaupt nicht vorgelegt. In beiden Fällen
untersagten die zuständigen Ordnungsbehörden (im ersten Fall die
Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land, im zweiten Fall die Stadt Trier) die
Haltung der Hunde, weil die persönliche Zuverlässigkeit des Halters nicht
gegeben bzw. nicht nachgewiesen sei. Die dagegen gerichteten Klagen waren
schon in erster Instanz erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht
bestätigte diese Urteile und wies die Berufungen beider Kläger zurück.

Das Verbot der Hundehaltung sei in beiden Fällen aufgrund der einschlägigen
rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung rechtmäßig, befand das
Oberverwaltungsgericht. Diese Verordnung sei keinen durchgreifenden Zweifeln
ausgesetzt. Anders als die jüngst vom Bundesverwaltungsgericht beanstandete
Gefahrtier-Verordnung Niedersachsens (s.u.) beschränke die
rheinland-pfälzische Regelung ihren Anwendungsbereich nicht in unzulässiger
Weise auf Hunde bestimmter Rassen. Die hiesige Verordnung wolle nach dem mit
ihr verfolgten Regelungskonzept den Gefahren begegnen, die von Hunden
allgemein ausgingen. Ihr liege der Erfahrungssatz zugrunde, dass Beißen,
Hetzen, Reißen und Anspringen zum Verhaltensmuster von Hunden gehöre und
dass sozial unverträgliche, gefährliche Hunde hiervon in unberechenbarer
Weise Gebrauch machten. Dabei habe die Zahl der Hundehalter, die einen
jederzeit angriffsbereiten Hund anstelle eines ruhigen Familienhundes
wünschten, in den letzten Jahren deutlich zugenommen.

Das für die Gefahrenabwehrverordnung zuständige rheinland-pfälzische
Innenministerium habe bestimmen dürfen, wie der so erkannten Gefahr zu
begegnen sei. In Ausfüllung dieses Gestaltungsspielraums habe der
Verordnungsgeber den Umgang mit allen als gefährlich angesehenen Hunde einer
strengen Regelung unterworfen. Dies gelte zunächst für diejenigen Hunde, die
sich - losgelöst von ihrer Rasse - individuell als besonders aggressiv
erwiesen hätten. Darüber hinaus habe der Verordnungsgeber nach erschöpfender
Auswertung des fachwissenschaftlichen Schrifttums die Überzeugung gewinnen
dürfen, dass eine "gesteigerte Gefährlichkeit von Hunden zumindest auch
rassebedingt sein kann", betonten die Richter. Neuere statistische
Erhebungen stützten die Annahme, dass von Hunden der drei besonders
aufgeführten Rassen eine im Verhältnis zum Durchschnitt der übrigen Hunde
gesteigerte Gefahr ausgehe.

 



 

  zum Seitenbeginn


© Copyright

AHO Aktuell ist ein Service von ANIMAL-HEALTH-ONLINE und @grar.de