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AHO Aktuell - 23.03.2003

Rabiate Reitlehrerin


Köln (aho) - Ein Reitlehrer darf eine Dressurübung auch gegen den Widerstand
von Pferd und Reitschüler durchsetzen. Wirft das unwillige Ross dabei den
Schüler ab und wird dieser verletzt, muss der Reitlehrer nicht für die
Schäden haften. Das berichtet der Anwalt-Suchservice und verweist auf einen
Fall, den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte.

Eine Frau hatte bei einer Reitlehrerin eine Dressurstunde genommen. Sie
trainierte das so genannte Schenkelweichen, eine Übung, bei der das Pferd
die Vorder- und Hinterbeine jeweils über Kreuz setzen muss. Der Gaul
verweigerte mehrmals und stieg mit den Vorderhufen hoch. Die Reitlehrerin
griff deshalb ein. Sie fasste in das Zaumzeug und bemühte sich, das Tier zu
der Übung zu zwingen. Das Pferd wurde zunehmend nervöser. Schließlich
versuchte es panisch, in alle Richtungen auszubrechen. Die Reitschülerin bat
darum, es loszulassen und von der Übung abzusehen. Doch die Reitlehrerin
wollte sich durchsetzen und den Widerstand des störrischen Gauls brechen. Da
geschah das Fatale: Das Pferd stieg voller Angst erneut auf die Hinterbeine,
und die Reiterin fiel herab. Ehe sie aufstehen konnte, verlor das Tier das
Gleichgewicht und stürzte rückwärts auf die am Boden Liegende. Durch sein
Gewicht zerschmetterte es der Frau dabei den gesamten Beckenbereich. Neben
schweren Trümmerfrakturen trug die Verletzte Rupturen der Harnblase und
Risse des Dickdarms davon. Später kämpfte die Verunglückte vor Gericht
verzweifelt um Schadenersatz. Sie meinte, die Reitlehrerin habe die panische
Reaktion des Pferdes vorhersehen können und deshalb von der Durchsetzung der
Dressurübung absehen müssen.
Die Richter des OLG Hamm (Urteil v. 08.05.2002, Az: 13 U 228/01) stellten
sich jedoch auf die Seite der rabiaten Reitlehrerin und argumentierten, die
heftige Reaktion des Pferdes sei nicht voraussehbar gewesen. Es sei der
Trainerin kein Vorwurf zu machen. Sie habe die Übung nicht abbrechen müssen.
Schließlich gehöre es zum Ziel der Ausbildung von Pferd und Reiter,
Widerstände zu überwinden. Die Reitlehrerin habe ihre Pflichten somit nicht
verletzt. Die verunglückte Reiterin müsse für ihren Schaden selber
aufkommen, so die Richter.

 



 

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