Aktuelle Meldungen     Nachrichten suchen    kostenloses Abo  -   Nachricht weiterempfehlen

 

AHO Aktuell - 25.03.2003

Gericht: Landwirt muss für Wachhund keine Steuer zahlen


Mannheim (aho) - Eine Hundehaltung unterliegt nicht der Hundesteuer als
örtlicher Aufwandsteuer, wenn sie ausschließlich der Einnahmeerzielung
dient. Dieser Fall ist nach dem Urteil des 2. Senats des VGH
Baden-Württemberg vom 16.12.2002 auch dann noch gegeben, wenn eine
Möglichkeit zur privaten Nutzung des Hundes gegenüber dessen
betriebsbedingtem Einsatz von völlig untergeordneter Bedeutung ist.

Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung zur Hundesteuer für das Jahr
1997 in Höhe von 100,-- DM. Er hält den Schäferhundmischling auf dem 200
Hektar großen Hofgut seiner Familie im Außenbereich mit 2.500 Hühnern und 20
Schafen zur Bewachung des Geflügels. Der Hund ist in einem Zwinger in der
Hofmitte untergebracht, den er für den notwendigen Auslauf verlassen darf.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Steuerfreiheit bestehe
schon deshalb nicht, weil der Hund nicht nur den landwirtschaftlichen
Betrieb selbst, sondern daneben auch die Bewohner des Hofes schütze. Damit
bestehe ein Bezug zur persönlichen Lebensführung; die Hundehaltung erfolge
also nicht ausschließlich betriebsbedingt.

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof der Klage
stattgegeben und den Hundesteuerbescheid sowie den die Steuerpflicht
bestätigenden Widerspruchsbescheid des Landratsamts aufgehoben. Die
Hundesteuer werde als örtliche Aufwandssteuer erhoben. Als solche knüpfe sie
an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an, die in dem Aufwand sichtbar
werde, den der Steuerpflichtige für seinen persönlichen Lebensbedarf
betreibe. Bei einer ausschließlich der Einnahmeerzielung dienenden
Hundehaltung fehle diese Anknüpfung an die Deckung eines persönlichen
Lebensbedarfs. Die Satzung der beklagten Stadt nehme diesen Fall daher zu
Recht von der Hundesteuerpflicht aus. Die Stadt habe den Kläger allerdings
zu Unrecht zur Hundesteuer herangezogen. Denn er halte seinen Hund im
rechtlichen Sinne ausschließlich zu Erwerbszwecken. Dem stehe nicht
entgegen, dass der landwirtschaftliche Betrieb an sich auch ohne
Hundehaltung geführt werden könnte. Die Freiheit von der Hundesteuerpflicht
beschränke sich nicht auf Erwerbszweige, in denen Einnahmen gerade mit der
Hundehaltung erzielt würden wie etwa bei artistischen Schaustellungen oder
dem Handel mit Hunden. Eine ausschließlich auf Einnahmeerzielung gerichtete
Hundehaltung könne vielmehr auch dann vorliegen, wenn sie aus
betriebsbedingten Gründen zwar nicht unbedingt notwendig, aber doch sinnvoll
sei. Dies allerdings nur, wenn eine daneben bestehende Möglichkeit zur
privaten Nutzung des Hundes gegenüber der betriebsbedingten Nutzung von
völlig untergeordneter Bedeutung sei. Es sei Sache des Hundehalters
darzulegen, dass keine oder nur eine untergeordnete Möglichkeit zur privaten
Nutzung bestehe. Gegen eine überwiegend betriebsbedingte Hundehaltung könne
etwa sprechen, dass der Hund zu Freizeitzwecken (Jagd) oder für den
begleitenden Personenschutz genutzt oder im Haus gehalten werde, oder etwa
auch der Umstand, dass er für die Kinder der Familie angeschafft worden sei.

Der Kläger habe eine überwiegend betriebsbedingte Nutzung seines Hundes
dargetan. Zunächst sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass der
Schäferhundmischling als Wachhund zum Schutz des umfangreichen Tierbestandes
im Außenbereich - und damit betriebsbedingt - gehalten werde. Dieser Zweck
der Hundehaltung stehe auch im Vordergrund. Es gebe keine Anhaltspunkte für
eine Zuordnung des Hundes zum persönlichen Lebensbereich der Familie. Allein
die Tatsache, dass der Hund nicht lediglich den landwirtschaftlichen Betrieb
selbst, sondern - zwangsläufig - auch dessen Bewohner schütze, ändere daran
nichts. Denn auch das Wohnen auf dem im Außenbereich gelegenen Hof stehe in
unmittlebarem Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb und sei
baurechtlich auch nur zu diesem Zweck zulässig.

Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (2
S 2113/00).


 



 

  zum Seitenbeginn


© Copyright

AHO Aktuell ist ein Service von ANIMAL-HEALTH-ONLINE und @grar.de