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AHO Aktuell - 25.03.2003

Tierschutzvereine müssen sich Erbschaft teilen


Celle (aho) - Das Oberlandesgericht Celle hatte jüngst einen interessanten
Nachlassstreit zwischen zwei Tierschutzvereinen zu entscheiden:
Eine Frau aus Celle verstarb im Alter von 77 Jahren. Sie hinterließ einen
erheblichen Nachlass im Wert von rund 250000 €. In ihrem Testament hatte sie
u.a. bestimmt, dass Erbe zu 1/3 "der Tierschutzverein in Celle" sein solle.
In Celle existieren zwei Tierschutzvereine, jedoch keiner mit dem im
Testament niedergelegten Namen. Einer der beiden Vereine, der schon seit
mehr als 100 Jahren existiert und der bei seiner Gründung den im Testament
genannten Namen einmal geführt hatte, hielt sich für den rechtmäßigen Erben
und beantragte einen entsprechenden Erbschein. Amts- und Landgericht teilten
seine Auffassung.
Mit seiner Beschwerde vor dem Oberlandesgericht erreichte jedoch der andere
Verein, die Einziehung des Erbscheins. Das Oberlandesgericht widersprach der
Ansicht von Amts- und Landgericht und hielt schon nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch das Testament nicht für eindeutig. Denn keiner der beiden
Vereine führe den Begriff "Tierschutzverein" in seinem Namen, beide jedoch
den Begriff "Tierschutz". Da auch die sonstigen Umstände nicht zu einer
eindeutigen Auslegung zu Gunsten des einen oder anderen Vereins führten,
finde die gesetzliche Auslegungsregel des § 2073 BGB Anwendung. Hiernach
gelten als zu gleichen Teilen bedacht, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer
von mehreren möglichen Erben tatsächlich bedacht werden sollte. Beide
Vereine erhalten nun je 1/6 des Nachlasses.
(OLG Celle, Beschluss vom 13. Dezember 2002 – 6 W 143/02 - ).

 



 

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