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AHO Aktuell - 28.03.2003

Stadt Wertheim: Appell an alle Hundebesitzer


Wertheim (aho) - Hundekot auf öffentlichen Wegen und Rasenflächen ist
lästig. Jeder der schon einmal in die Hinterlassenschaften eines Hundes
getreten ist, kann dies nachvollziehen. Aus diesem Grund verpflichtet die
Polizeiverordnung der Stadt Wertheim Hundehalter und - führer, u.a. dazu,
den Hundekot zu beseitigen. Dennoch gehen bei der Stadtverwaltung immer
wieder Beschwerden aus der Bevölkerung über Belästigungen und Gefährdungen
durch Hunde ein.

Aus gegebenem Anlass soll an dieser Stelle wieder einmal auf die
"Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung der Stadt Wertheim" vom 26.07.1999
hingewiesen werden, in der die wichtigsten Regeln für den Umgang und die
Haltung von Hunden festgelegt sind.

Um Beschwerden in Zukunft vorzubeugen, bittet die Stadtverwaltung, die
folgenden Vorschriften über die Hundehaltung zu beachten:

* Der Hund sollte so gehalten werden, dass niemand durch tierische Laute,
wie z.B. Hundegebell, mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

* Das Tier soll so beaufsichtigt werden, so, dass niemand gefährdet wird.

* Der Hund soll im Innenbereich (bebaute Ortsteile und Bebauungsplan-Gebiete
nach §§ 30 - 34 Baugesetzbuch) auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der
Leine geführt werden. Ansonsten dürfen Hunde außerhalb der oben genannten
Bereiche ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier
einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

* Der Halter oder Führer eines Hundes soll dafür sorgen, dass dieser seine
Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, in Grün- und
Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort
abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. Am Taubersteg
(Messbrückle, Seite Hämmelsgasse), nach der Unterführung zum Mainparkplatz
und oberhalb der Treppe von den Stadtwerke-Parkplätzen zum Tauberuferweg
stehen Automaten, aus denen kostenlos ein Plastikbeutel zur Aufnahme des
Hundekotes entnommen werden kann.

* Ein Hund gehört nicht auf Kinderspielplätze und Liegewiesen und soll in
Grün- und Erholungsanlagen nicht unangeleint umherlaufen. Ausgenommen davon
sind Hunde, die von Blinden- oder Sehbehinderten mitgeführt werden.

* Nach der Hundesteuersatzung der Stadt Wertheim ist jeder steuerpflichtige
Hund mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu
versehen ist, wenn dieser sich außerhalb des Gebäudes oder umfriedeten
Grundstücks des Hundehalters aufhält.

Verstöße gegen die Bestimmungen der Polizeiverordnung und der
Hundesteuersatzung werden mit einer Geldbuße geahndet. Die Stadtverwaltung
bittet im Namen der Bevölkerung darum, die genannten Vorschriften bei der
Haltung eines Hundes zu beachten und dadurch dazu beizutragen, dass
Gefährdungen und Belästigungen der Bevölkerung vermieden werden können.




 



 

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