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AHO Aktuell - 28.03.2003

Wer flämmt tötet!


Saarbrücken (aho) - Aus aktuellem Anlass weist das Umweltministerium des
Saarlandes auf das strikte Verbot hin, Wiesen, Brachflächen, Hecken,
Stoppelfelder oder Schilfbestände abzubrennen. Das Abflämmen solcher und
ähnlicher Flächen ist nach dem saarländischen Naturschutzgesetz ausdrücklich
verboten. In den letzten Tagen sind im Ministerium vermehrt Meldungen
eingegangen, wonach Felder und Wiesen, etwa im Bereich der Stadt Saarlouis,
abgeflämmt worden sind. Vermutlich verleitet die trockene Witterung manch
einen dazu, in der freien Landschaft "zu zündeln".
Dies ist nach Paragraph 24, Abschnitt 3 des Saarländischen
Naturschutzgesetzes verboten. Dort heißt es wörtlich: "Das Abbrennen von
Wiesen, Feldrainen, Hecken und Gehölzen, Röhrrichten, Schilfbeständen,
Stoppelfeldern, Brach- und Ödland ist ganzjährig verboten." Das Verbot hat
seinen guten Grund: Kleinsäuger, Eidechsen, aber auch am Boden und in Hecken
brütende Vogelarten werden zwangsläufig ein Opfer der Flammen. Geflämmte
Flächen fallen auch für Greifvögel weitgehend als Nahrungshabitat (Flächen,
wo sie Nahrung erbeuten können) aus. In Saarlouis soll das seltene
Schwarzkehlchen durch Abflämmen aktuell bei seinem Brutgeschäft gestört
worden sein.
"Aus all diesen Gründen appellieren wir nachdrücklich an alle
Grundeigentümer und Pächter, das Flämmen zu unterlassen", so der Sprecher
des Ministeriums, Martin von Hohnhorst. "Die meisten Vogelarten sind schon
mitten im Brüten oder bereits mit der Aufzucht der Jungvögel beschäftigt,
auch wenn viele Wiesen bedingt durch die Trockenheit noch mehr braun als
grün sind."
Verstöße gegen das Naturschutzgesetz - also auch ein Verstoß gegen das
Abflämmverbot - können als Ordnungswidrigkeiten mit einem empfindlichen
Bußgeld bestraft werden.
Im Übrigen wird durch Abflämmen der erwünschte Effekt, nämlich unerwünschte
Beikräuter zu unterdrücken, nicht erreicht: Wurzelunkräuter überleben in der
Regel den Einsatz der Feuersense.




 



 

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