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AHO Aktuell - 14.04.2003

Geflügelpest: Landkreis Heinsberg erläßt Sperrbezirks-Verordnung


Heinsberg (aho) - Im Zusammenhang mit dem Fall von Geflügelpest in
Koningsbosch/Gem. Echt (NL) hat der Kreis Heinsberg eine Tierseuchen-Verordnung
erlassen. Darin werden u.a. die zwei Sperrgebietsgrenzen beschrieben. Innerhalb
des Drei-Kilometer-Sperrbezirkes sind am Montag weitere Geflügelbestände getötet
worden. Dieser Bezirk umfasst Teile der Gemeinde Selfkant und Waldfeucht sowie
Teile des Ortes Breberen in der Gemeinde Gangelt.

In den Zehn-Kilometer-Sperrbezirk fallen folgende Ortschaften: in der Stadt
Heinsberg Karken, Kempen, Kirchhoven, Heinsberg Innenstadt, Lieck, Erpen, Aphoven,
Scheifendahl, Laffeld, Pütt sowie die nordwestlichen Teile des Ortes Waldenrath,
in der Gemeinde Gangelt Bigden, Schierwaldenrath, Harzelt, Langbroich, Schümm,
Brüxgen, Buscherheide, Broichhoven, Kievelberg, Vintelen, Hastenrath, Kreuzrath,
Gangelt, Mindergangelt, sowie Teile von Breberen und Stahe, in der Gemeinde
Selfkant Kleinwehrhagen, Großwehrhagen, Höngen, Tüddern, Süsterseel, Wehr,
Hillensberg, Millen, Millen-Bruch und Isenbruch, in der Gemeinde Waldfeucht
Selsten, Hontem, Braunsrath, Löcken, Schöndorf, Frilinghoven, Obspringen, Haaren
und Brüggelchen.

In diesen Orten gelten eine ganze Reihe von Beschränkungen und Schutzmaßnahmen.
„Diese Bestimmungen gelten für alle Geflügelhalter, die Hühner, Enten, Gänse,
Puter, Perlhühner, Fasane, Rebhühner oder Wachteln halten“, erklärt Dr.
Franz-Josef Franken, Leiter des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des
Kreises Heinsberg. „Ich möchte auf diesem Weg vor allem an die vielen kleinen
Geflügelhalter appellieren, sich an die Bestimmungen zu halten“, ergänzt Dr.
Franken, „denn jeder Bestand an Geflügel kann infiziert werden und damit die
Krankheit weiter verbreiten, ganz gleich wie groß oder klein er ist.“

Im Zehn-Kilometer-Sperrbezirk ist Geflügel in einem geschlossenen Stall zu halten.
Es darf weder Geflügel in den Bestand noch aus ihm heraus verbracht werden.
Geflügelteile, Geflügelerzeugnisse (außer Konsumeier), Rohstoffe sowie Futter
dürfen nur mit Genehmigung des Veterinäramtes entfernt werden. Konsumeier dürfen
innerhalb des Sperrbezirks vermarktet werden. Auch andere Tiere, die Kontakt zu
Geflügelbeständen haben, unterliegen einem Transportverbot.

Des Weiteren gelten weitere Einschränkungen für das Schlachten und Verwerten von
Geflügel im Sperrbezirk. Letztlich gehören auch umfassende Desinfektionsmaßnahmen
zu den angeordneten Schutzmaßnahmen. Behälter, Gerätschaften und Fahrzeuge, die in
den Ställen benutzt worden sind, müssen gereinigt und desinfiziert werden, ebenso
das Schuhwerk von Personen die Anwesen mit Geflügelbeständen verlassen. Gleiches
gilt auch für die Personen, die die Ställe betreten: Auch hier ist Reinigung und
Desinfektion vorgeschrieben.
Dem Aufruf der Veterinärbehörde, alle Geflügelbestände anzumelden, sind schon weit
über 400 Geflügelhalter gefolgt, die dieser Pflicht bislang noch nicht
nachgekommen waren. Wie ernst die Sperrbezirksverordnung zu nehmen ist, das
beweist die Tatsache, dass Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern belegt werden können.
Wer beispielsweise innerhalb des Sperrbezirks Geflügel nach wie vor im Freien
laufen lässt, riskiert auf diese Weise ein empfindliches Bußgeld.
Noch bis zum 9. Mai 2003 gilt im gesamten Kreis Heinsberg die Landesverordnung zum
Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest. Hier weist das
Veterinäramt nochmals darauf hin, dass hiermit die Pflicht des Geflügelhalters
verbunden ist, täglich die Gesundheit des Bestandes zu kontrollieren, zu
protokollieren und Veränderungen anzuzeigen.

Über weitere Einzelheiten informiert das Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Heinsberg.

 



 

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